BGB § 133 § 157 § 280 Abs. 1 und 3 § 281 Abs. 1 § 433 Abs. 1
Leitsatz
1. Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht.
2. Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen, oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind.
3. Ein zur Gebotsstreichung berechtigender Grund in der Person des Bieters muss für den Entschluss des Verkäufers, dieses Angebot vor Ende der Auktion zu streichen, kausal geworden sein.
BGH, Urt. v. 23.9.2015 – VIII ZR 284/14
Sachverhalt
Der Kl. macht die Verurteilung des Bekl. zum Ersatz des Schadens wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion geltend. Der Bekl. bot am 26.6.2012 im Rahmen einer Auktion über die Internetplattform eBay unter Angabe eines Startpreises von 1 EUR einen Jugendstil-Gussheizkörper zum Verkauf an. Der Versteigerung lagen folgende auszugsweise wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zugrunde:
"§ 9 Nr. 11"
Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.
[…]
§ 10 Nr. 7
Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.“
In den von eBay eingerichteten "Hilfeseiten" zu dem Stichwort "Wie beende ich mein Angebot vorzeitig" heißt es (auszugsweise):
"Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grds. ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht."
[…]
Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots
Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. In den folgenden Fällen dürfen Sie ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden:
Grund: Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.
[…]
Sie sollten Gebote nur aus gutem Grund streichen. Beachten Sie bitte außerdem, dass Gebote, wenn sie einmal gestrichen wurden, nicht wieder in Kraft gesetzt werden können. Es folgen einige Beispiele für eine legitime Streichung:
- Der Bieter wendet sich mit der Bitte an Sie, sein Gebot zu stornieren.
- Sie können die Identität des Bieters trotz aller Bemühungen nicht nachprüfen.
- Sie müssen Ihre Auktion vorzeitig abbrechen, da sie den Artikel doch nicht mehr verkaufen können. In diesem Fall müssen Sie vor der Beendigung der Auktion die bisher abgegebenen Gebote streichen.“
Unter dem Punkt "So beenden Sie ein aktives Angebot" heißt es in den "Hilfeseiten" von eBay (auszugsweise):
"[…]"
3. Wählen Sie den Grund aus, aus dem Sie das Angebot streichen.
[…]“
Am 27.6.2012 gab der Kl. ein Gebot von 500 EUR ab. Zwischen den Parteien ist es streitig, ob es sich um ein Maximalangebot handelte. Am 29.6.2012 beendete der Bekl. die Auktion vorzeitig, ohne einen Grund anzugeben. Nach der Darstellung des Kl. war er zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende mit einem Gebot von 112 EUR. Der Kl. forderte daraufhin den Bekl. zur Übergabe des angebotenen Gussheizkörpers Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises auf. Der Bekl. weigerte sich und gab an, die Auktion wegen eines Defekts der Ware vorzeitig beendet zu haben. Der Kl. hat den Bekl. auf Zahlung von 3.888 EUR, der Differenz des nach seiner Behauptung bestehenden Verkehrswerts der Ware und des von ihm abgegebenen Höchstgebotes von 112 EUR, mit seiner Klage in Anspruch genommen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. blieb erfolglos. Die zugelassene Revision des Kl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das BG zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
2 Aus den Gründen:
[14] "… II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom BG gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Kl. gegen den Bekl. aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über den streitigen Jugendstilheizkörper nicht verneint werden. Die Würdigung des BG, der Bekl. habe wegen objektiver Anhaltspunkte für eine “Unseriosität' des Kl. dessen Gebot streichen dürfen, so dass ein Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst."
[15] 1. Na...