1. Der im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG von dem Antragsgegner erhobene Einwand, die Tätigkeit des den Vergütungsfestsetzungsantrag stellenden Rechtsanwalts im vorangegangenen Rechtsstreit sei für den Abschluss eines (außergerichtlichen) Einigungsvertrags nicht (mit-)ursächlich gewesen, stellt einen außergebührenrechtlichen Einwand i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG dar.

2. Da der Streit über die ursächliche Mitwirkung des Rechtsanwalts an dem Zustandekommen des Einigungsvertrags vom Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in dem erforderlichen Maß geklärt werden kann, ist die Vergütungsfestsetzung auf den Einwand hin abzulehnen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.8.2019 – 6 W 69/19

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