RVG § 11 Abs. 5 S. 1; VV RVG Abs. 2 der Anm. zu Nr. 1000

Leitsatz

1. Der im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG von dem Antragsgegner erhobene Einwand, die Tätigkeit des den Vergütungsfestsetzungsantrag stellenden Rechtsanwalts im vorangegangenen Rechtsstreit sei für den Abschluss eines (außergerichtlichen) Einigungsvertrags nicht (mit-)ursächlich gewesen, stellt einen außergebührenrechtlichen Einwand i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG dar.

2. Da der Streit über die ursächliche Mitwirkung des Rechtsanwalts an dem Zustandekommen des Einigungsvertrags vom Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in dem erforderlichen Maß geklärt werden kann, ist die Vergütungsfestsetzung auf den Einwand hin abzulehnen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.8.2019 – 6 W 69/19

Sachverhalt

Die Rechtsanwälte und nunmehrigen Antragsteller des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gem. § 11 RVG (künftig: Antragsteller) waren für den Kl. in dem vor dem LG Cottbus geführten Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigte tätig. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 teilten sie dem LG zur Begründung eines Terminverlegungsantrags mit, die Parteien würden sich weiter in Vergleichsverhandlungen befinden. Dies bestätigten die Prozessbevollmächtigten der Bekl. zu 1 und 2. Mit Schriftsatz vom 29.5.2018 teilten die Prozessbevollmächtigten des Bekl. zu 2 mit, die Parteien hätten eine Einigung dahin erzielt, dass der Kl. die Klage zurücknehmen und die Gerichtskosten tragen und die Bekl. zu 1 und 2 keine Kostenanträge stellen sollten.

Mit Schriftsatz vom 24.7.2018 zeigte die Rechtsanwaltskanzlei K die Vertretung des Kl. an und teilte mit, nach Eintritt weiterer, nicht genannter, Bedingungen, die außergerichtlich im Vergleichswege bestimmt worden seien, werde eine Klagerücknahme erfolgen. Die bisher als Prozessbevollmächtigte tätigen Antragsteller seien für den Kl. nicht mehr bevollmächtigt. Mit Schriftsatz vom 25.9.2018 zeigten die Antragsteller unter Bezugnahme auf ein Kündigungsschreiben gegenüber dem Kl. die Mandatsniederlegung an.

Mit Schreiben vom 8.10.2018 baten die Prozessbevollmächtigten des Bekl. zu 2 erneut um eine Terminverlegung und um Neuterminierung nicht vor Ablauf von 6 Monaten. Dies begründeten sie damit, die mitgeteilte Einigung befinde sich noch im abschließenden Vollzug. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 teilten die Antragsteller mit, dass kurzfristig eine Klagerücknahme erklärt werden könne, wenn eine bereits erfolgte vergleichsweise Einigung umgesetzt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 27.11.2018 nahmen die Antragsteller namens und im Auftrag des Kl. die Klage mit dem Hinweis zurück, Kostenanträge würden vereinbarungsgemäß zwischen den Parteien nicht gestellt werden. Dies bestätigten die Prozessbevollmächtigten des Bekl. zu 1.

Unter dem 19.2.2019 haben die Antragsteller gem. § 11 RVG die Festsetzung ihrer Vergütung, darunter einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG, gegen den Kl. als Antragsgegner des Vergütungsfestsetzungsverfahrens beantragt. Der durch neue Anwälte vertretene Antragsgegner hat der Festsetzung der Einigungsgebühr widersprochen, weil die erforderliche Mitwirkung der Antragsteller nicht ersichtlich sei. Dem sind die Antragsteller unter Geltendmachung ihrer Mitwirkung an der außergerichtlichen Einigung der Parteien des Rechtsstreits entgegengetreten. Der Antragsgegner hat diesen Vortrag weiterhin bestritten.

Die Rechtspflegerin des LG Cottbus hat in ihrem Vergütungsfestsetzungsbeschluss die übrigen von den Antragstellern geltend gemachten Gebühren und Auslagen festgesetzt, die Einigungsgebühr hingegen abgesetzt. Gegen diese Absetzung haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zur Glaubhaftmachung ihrer Mitwirkung am Abschluss des Einigungsvertrags auf den in den Akten befindlichen Schriftverkehr verwiesen. Der Antragsgegner hat auch im Beschwerdeverfahren die anwaltliche Mitwirkung bestritten und vorgetragen, die Antragsteller hätten eine Einigung eher verhindert als gefördert.

Das OLG Brandenburg hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2 Aus den Gründen:

"… II."

[9] Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil der Beschwerdewert über 200 EUR beträgt und eine Überschreitung der zweiwöchigen Notfrist für ihre Einlegung mangels – nach §§ 11 Abs. 2 S. 3, 104 Abs. 1 S. 4 ZPO eigentlich gebotener – förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Antragsteller nicht ersichtlich ist. Die Beschwerde hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg, weil das Bestreiten des Antragsgegners zur mitursächlichen Mitwirkung seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten am Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs eine Einwendung i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG darstellt, die im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 11 Abs. 1 RVG nicht zu prüfen ist.

[10] 1. Der Streit darüber, ob die Antragsteller durch ihre früheren Vergleichsbemühungen an dem später durch and...

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