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[6] I. Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kl. sei auf der Basis der Differenzhypothese durch das Unfallereignis kein Schaden in Höhe des gewährten Rabatts entstanden. Denn sie habe diesen Rabatt sowohl für den kurz vor dem Unfall angeschafften Neuwagen als auch für die durchgeführte Ersatzbeschaffung nach dem Unfall erhalten. Daher habe sie rein rechnerisch keine über die von den Bekl. geleisteten Zahlungen hinausgehende unfallbedingte Vermögenseinbuße erlitten.
[7] Das Gericht habe sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass besondere Wertungsgesichtspunkte es erforderlich machten, in Höhe des erlangten Rabatts eine weitere Entschädigung zuzusprechen. Dabei werde berücksichtigt, dass der Rabatt aufgrund ungünstiger gesundheitlicher Umstände der Kl. persönlich gewährt worden sei. Es handele sich um die Leistung eines Dritten, die dieser Menschen mit Behinderungen freiwillig und nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit müsse mindestens 50 % betragen, der Rabatt könne nur im Neuwagengeschäft beansprucht werden, die Kl. müsse das Fahrzeug nach der Zulassung mindestens sechs Monate selber halten und könne im Kalenderjahr nur zwei Fahrzeuge mit diesem Rabatt erwerben. Damit hänge die Rabattierung von besonderen persönlichen Merkmalen der Geschädigten ab und sie diene nicht dazu den Schädiger zu entlasten.
[8] Es sei allerdings auch nicht festzustellen, dass der Rabatt vorrangig eine soziale Funktion habe oder eine freigebige Leistung sei. Es falle zwar auf, dass lediglich zwei große Autohersteller Menschen mit Behinderungen auch ohne Verhandlungsgeschick einen fest voreingestellten Rabatt gewährten. Auch unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibung vermöge das Gericht darin aber keine freigebige Leistung durch einen Dritten zu erkennen. Solche seien dem gewerblichen Warenverkehr regelmäßig wesensfremd. Ebenso naheliegend sei, dass es sich um ein von einer sozialen Komponente mitbestimmtes Element der Absatzförderung und der Kundenbindung handele. Das Gericht ordne den der Kl. gewährten Rabatt daher rechtsähnlich dem Werksangehörigenrabatt ein, weil die Kl. den Rabatt ohne weitere Anstrengungen erneut erzielen könne.
[9] II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
[10] 1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr. vgl. etwa Senat v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19, VersR 2020, 174 = NJW 2020, 144 Rn 8 m.w.n.).
[11] 2. Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.
[12] a) Dass der Kl. ein Anspruch auf Ersatz der Anschaffungskosten für das fabrikneue gleichwertige Ersatzfahrzeug im Grundsatz zusteht, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie streiten lediglich darüber, ob die Kl. berechtigt ist, zusätzlich zu den von ihr konkret aufgewendeten Anschaffungskosten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihr gewährten Nachlasses (einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) von den Bekl. zu verlangen, § 249 Abs. 2 BGB.
[13] b) Zu Recht hat das BG einen solchen weitergehenden Schadenersatzanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falls verneint.
[14] aa) Zutreffend geht das BG davon aus, dass die Frage, ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt nach der sog. Differenzhypothese grds. durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen ist (st. Rspr., vgl. nur Senat v. 18.1.2011 – VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 = VersR 2011, 398 Rn 8 m.w.N.). Im Ergebnis zu Recht nimmt es auch an, dass der Kl. nach der Differenzhypothese kein Schaden entstanden ist.
[15] Allerdings kommt es entgegen der Ansicht des BG für diese Beurteilung nicht darauf an, ob die Kl. bei dem vor dem Unfall getätigten Kauf ebenfalls einen Rabatt erhalten hat. In den Blick zu nehmen ist bei dem Vergleich der beiden Vermögenslagen in Bezug auf den Fahrzeugschaden vielmehr nur, dass sich im Vermögen der Kl. sowohl vor als auch nach dem Unfall ein Neufahrzeug befand. Zwar könnte der Kl. darüber hinaus ein (weiterer) Schaden dadurch entstanden sein, dass sie nach den Rabattbedingungen zur Rückzahlung des anlässlich des ersten Fahrzeugkaufs gewährten Rabatts an den Hersteller verpflichtet ist oder sie diesen zurückgezahlt hat. Der dadurch (etwaig) eingetretene Vermögensverlust ist aber nicht in die Differenzrechnung wegen des Fahrzeugschadens einzustellen. Es handelt sich dabei um eine weitere (mögliche) Schadensposition, die die Kl. im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht hat.
[16] bb) Da die Kl. an dem Schadensfall nicht verdienen soll (vgl. Senat v. 29.10.019 – VI ZR 45...