1) Die Parteien sind mit Recht übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Kl. ein Anspruch auf Neupreisersatz zustand. Eine Reparatur des beschädigten Kfz wäre nicht geeignet gewesen, den Zustand herzustellen, in dem sich das Fahrzeug vor dem Unfall befand. Da die Nutzungsdauer des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt unter einem Monat lag und die Laufleistung unter 1.000 km erreicht war, sprach bei einer unterstellten Beschädigung in einem Ausmaß, das die Reparatur unzumutbar machte, alles für die Zubilligung einer Neupreisentschädigung. Da die Parteien sich auf eine Neupreisentschädigung verständigt hatten, ist auch von einem Anspruch des Kl. auf Ersatz des Neupreises bei Ersatzbeschaffung auszugehen, ohne dass eine Grenzziehung bei größeren Laufleistungen und längeren Nutzungsdauern notwendig ist (vgl. BGH NJW 1976, 1202; BGH zfs 2010, 22 m. Anm. Diehl; eingehend Richter in Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 6. Aufl., Rn 650–673a).

2) In Fortführung der Entscheidung des BGH v. 13.10.2011 (NJW 2012, 50), in der der BGH einen Werksangehörigenrabatt bei der Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall angerechnet hat, rechnet der BGH den aus sozialen Gründen gewährten Rabatt schadensmindernd an. Diese für die konkrete Schadensabrechnung vorgenommene Berücksichtigung des Rabatts entspricht der Bewertung bei der fiktiven Abrechnung. So hat der BGH bei der fiktiven Schadensabrechnung einen dem Geschädigten gewährten Großkundenrabatt bei der Berechnung des Schadensumfangs mindernd berücksichtigt (vgl. BGH zfs 2020, 325). Der BGH verneint eine Korrektur der Differenzrechnung bei der Schadensbemessung wegen der in der Rabattgewährung liegenden Leistung eines Dritten, des Verkäufers des Neufahrzeuges (Rn 17). Verneint wird das Eingreifen des allgemeinen Rechtsgedankens, dass Leistungen Dritter, die auf den Schaden erbracht werden, dann bei der Schadensberechnung unberücksichtigt bleiben sollen, wenn sie nach ihrem Zuwendungszweck dem Schädiger nicht zugutekommen sollen (arg. § 843 Abs. 4 BGB; BGH NJW 1963; 1051).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 1/2021, S. 22 - 24

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