VVG § 28; VGB 2008 § 3 § 20
Leitsatz
1. Enthalten die Versicherungsbedingungen die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, dem Versicherer "jede dienliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen", muss diese Auskunft wahrheitsgemäß sein; die vorsätzlich unwahre Auskunft steht einer unterlassenen Auskunft gleich.
2. Der im Auftrag der Versicherung mit der Schadensaufnahme befasste Sachverständige ist regelmäßig als deren Empfangsbote für in diesem Zusammenhang erfolgten Angaben des Versicherungsnehmers anzusehen.
3. Unwahre Angaben des Versicherungsnehmers über die Abgabe der Vermögensauskunft in der Vergangenheit und über infolge des Schadensfalls entgangene Mieteinnahmen in Verbindung mit der Vorlage fingierter Rechnungen erlauben regelmäßig den Schluss auf eine arglistige Täuschung in Betrugsabsicht.
OLG Dresden, Urt. v. 13.10.2020 – 4 U 2750/19
Sachverhalt
Die klagende Versicherung begehrt die Zurückzahlung von Versicherungsleistungen für einen Überflutungsschaden i.H.v. 35.000 EUR, die Bekl. begehrt widerklagend für diesen Versicherungsfall die Zahlung von weiteren 153.000 EUR.
Die Bekl. schloss mit der Kl. zum 29.9.2011 eine Wohngebäudeversicherung einschließlich erweiterter Elementarschadensversicherung für das Gebäude S.-straße in D. ab. Die dem Vertrag zugrunde liegenden VGB enthalten u.a. folgende Regelungen:
"§ 3"
1. Der Versicherer ersetzt
a) den Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern (…)
§ 20
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles (…)
d) den Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen, auf Verlangen insbesondere einen beglaubigten Grundbuchauszug; (…)
2. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit nach Nr. 1 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (…)“
Die Bekl. ist Verwalterin des Anwesens, Eigentümerin ist die Firma. Geschäftsführerin der Bekl. ist Frau C.H. Am 2./3.6.2013 kam es zu einem Überflutungsschaden an dem Gebäude. Die Kl. beauftragte den Sachverständigen T. mit der Feststellung des Umfangs des Schadens. Dieser führte im Beisein von Herrn R.F. – dem Ehemann der Geschäftsführerin – am 8.6.2013 sowie am 30.7.2013 Hausbesichtigungen durch. Auf die Aufforderungen des SV übersandte die Bekl. ihm Mietverträge sowie Rechnungen und Angebote der Firma Y: eine Rechnung für Beräumung vom 10.6.2013, ein Angebot zur Wiederherstellung v. 20.6.2013, eine Rechnung für Entkernung vom 15.7.2013 und eine Rechnung für Trocknung vom 15.7.2013. Die Bekl. bezifferte mit Schreiben vom 10.6.2013 an die Kl. ihren Mietausfall auf 6.630 EUR für sieben Wohnungen und ein Ladengeschäft und legte dem Schreiben die entsprechenden Mietverträge bei. Die Kl. zahlte Vorschüsse. Die Kl. bat die Bekl. um Mitteilung, ob die Bekl. oder eines der handelnden Organe des Unternehmens in den letzten fünf Jahren eine eidesstattliche Versicherung oder eine Vermögensauskunft, sowohl geschäftlich als auch privat, abgegeben habe, bzw. ob eine solche abzugeben war. Die Bekl. bat ihrerseits mit Schreiben v. 22.9.2013 um Übersendung einer Kopie der mit dem SV "vereinbarten Pauschalvereinbarung", woraufhin die Kl. mit Schreiben v. 24.9.2013 eine Kopie der "getroffenen Pauschalentschädigungsvereinbarung" übersandte. Die Bekl. verneinte sodann die Frage nach der Abgabe der Vermögensauskunft mit Schreiben v. 16.10.2013. Die Kl. beauftragte die Firma A. mit weiteren Feststellungen zu der Firma Y sowie mit der Einholung von Informationen über die Bekl. Nach Vorlage des Ermittlungsberichtes lehnte die Kl. ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 28.11.2013 ab, weil die Bekl. sie arglistig getäuscht habe. Die Firma Y existiere nicht, die auf den Rechnungen angegebene HRB Nummer sei ebenso falsch wie die Steuernummer. Unstreitig habe die Y die gleiche Geschäftsführerin und die gleiche Telefonnummer wie die Bekl. Die Geschäftsadresse der Y befinde sich in einem abrissreifen Haus. Zudem sei nicht ersichtlich, welche Angestellten sie beschäftigt habe, die die Arbeiten hätten ausführen können. Die Rechnung v. 10.6.2013 sei inhaltsgleich für ein anderes Objekt vorgelegt worden. Des Weiteren seien Mietverträge vorgelegt worden, die zum Zeitpunkt des Schadensfalles schon beendet gewesen seien. Darüber hinaus sei die Frage, ob seitens der Bekl. oder ihrer handelnden Organe in den letzten fünf Jahren eidesstattliche Versicherungen oder Vermögensauskünfte abgegeben oder abzugeben worden seien, falsch beantwortet wurden. Sie habe mit der Bekl. keine Pauschalvereinbarung abgeschlossen und ihre Eintrittspflicht auch nicht anerkannt.
2 Aus den Gründen:
"… Zutreffend hat das LG angenommen, dass weg...