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[11] II. (…) Mit der von dem BG gegebenen Begründung kann ein Rückzahlungsanspruch des Kl. aus § 346 Abs. 1 BGB aufgrund eines wirksamen Rücktritts wegen des Vorliegens eines Rechtsmangels (§§ 437 Nr. 2, 435 S. 1, 440, 323 BGB) nicht bejaht werden. Entgegen der Auffassung des BG liegt ein Rechtsmangel nicht vor.
[12] 1. Nach § 435 BGB ist die Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
[13] Wie das BG im Ansatz zutreffend erkannt hat, können öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen oder Bindungen in Bezug auf die Kaufsache einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB begründen, soweit sie nicht an deren Beschaffenheit anknüpfen; im letzteren Fall kann ein Sachmangel vorliegen (Senat NJW 2017, 1666 Rn 18 ff.). Dementsprechend hat der Senat die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs aufgrund einer wegen des Verdachts eines Eigentumsdelikts bestehende Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) als Rechtsmangel angesehen (Senat NJW 2017, 1666 Rn 14, 22 ff.; NJW 2017, 3292 Rn 10). Denn mit der SlS-Ausschreibung eines Kraftfahrzeugs zur Fahndung ist die konkrete, im gesamten Schengen-Raum bestehende Gefahr verbunden, dass das Fahrzeug bei einer Halteränderung oder bei einer polizeilichen Kontrolle von staatlichen Behörden rechtmäßig sichergestellt oder beschlagnahmt wird (Senat NJW 2017, 1666 Rn 24) mit der Folge, dass es der Käufer – unabhängig von einem etwaig bestehenden, für die Beurteilung eines Rechtsmangels nicht maßgebenden Eigentumsherausgabeanspruch eines (Vor-)Eigentümers – nicht mehr ungestört im In- und Ausland nutzen kann (Senat NJW 2017, 1666 Rn 22, 28).
[14] 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist – wie die Revision zu Recht rügt – hingegen die Auffassung des BG, ein solcher Rechtsmangel liege hier deshalb vor, weil der Sachverhalt, der zu der – weit nach der (anlässlich des Fahrzeugkaufs am 12.7.2011) erfolgten Übergabe des Fahrzeugs erfolgten – Eintragung des Audi Q7 am 22.5.2014 in das SIS geführt hat, bereits am 12.7.2011 vorgelegen habe. Entgegen der Ansicht des BG liegt ein Rechtsmangel bei Gefahrübergang nicht schon dann vor, wenn die letztlich zur späteren Eintragung in das SIS führende Ausgangslage – hier die nicht erfolgte Rückgabe des im Jahr 2009 als Leasingfahrzeug in Rumänien genutzten Audi Q7 an die Leasinggeberin – bereits bei der nach § 446 S. 1 BGB den Gefahrübergang herbeiführenden Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat.
[15] Der Senat hat in seiner bisherigen Rspr. zur Frage, ob in der Eintragung eines Kraftfahrzeugs in die SIS-Fahndungsliste ein Rechtsmangel liegt, darauf abgestellt, dass diese Eintragung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand (Senat NJW 2017, 1666 Rn 14; NJW 2017, 3292). Grund hierfür ist der Umstand, dass der Käufer mit der Aufnahme des Fahrzeugs in die SIS-Fahndungsliste in der ungestörten Nutzung der Kaufsache und damit in der Ausübung der ihm – nach Übergabe – gebührenden Rechtsposition eines Eigentümers (§ 903 BGB) konkret beeinträchtigt ist. Erst mit der Eintragung in das SIS verdichtet sich das Risiko der Ausübung von Rechten Dritter – hier in Gestalt strafprozessrechtlicher Zugriffsbefugnisse auf das verkaufte Fahrzeug – so stark, dass mit dessen Verwirklichung unmittelbar und jederzeit gerechnet werden muss.
[16] An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest mit der Folge, dass allein das Vorliegen eines tatsächlichen Geschehens, das wegen seiner erst nach Gefahrübergang erkannten strafrechtlichen Bedeutung für eine spätere SIS-Fahndung – und in deren Folge für eine etwaige Beschlagnahme – in irgendeiner Weise kausal geworden ist (hier die unterlassene Rückgabe des im Jahr 2009 in Rumänien als Leasingfahrzeug genutzten Audi Q7 an den Leasinggeber), für die Annahme eines Rechtsmangels nicht genügt.
[17] Die gegenteilige Auffassung des BG hätte eine weder sachlich gerechtfertigte noch zumutbare Ausdehnung der Haftung des Gebrauchtwagenkäufers zur Folge. Denn dieser müsste selbst bei dem Verkauf von Fahrzeugen, die eine lückenlos dokumentierte Historie aufweisen, auf lange Zeit für ein bei Gefahrübergang für ihn weder erkennbares noch beherrschbares tatsächliches Geschehen einstehen, das irgendwann einen staatlichen Zugriff auf das Fahrzeug ermöglicht.
[18] 3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht auf das Urteil des Senats zu einer nach § 111b StPO rechtmäßig durchgeführten Beschlagnahme geboten (Senat NJW 2004, 1802 [unter II 1], in Bezug genommen durch Senat NJW 2017, 1666 Rn 21). Denn dieses Urteil ist zu einer speziellen Sachverhaltskonstellation ergangen und lässt sich nicht dahin verallgemeinern, dass jegliche bei Gefahrübergang vorhandenen Umstände, die zu einem späteren Zeitpunkt zu einer behördlichen Sicherstellung des Kaufgegenstands führen, bereits die Annahme eines im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehenden Rechtsmangels rechtfertigen.
[19] Der in dem Urteil des Senats v. 18.2.2004 (NJW 2004, 1802) z...