"… Die Kl. hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge, da die streitgegenständliche, einem Brand zum Opfer gefallene Pergola nicht dem Versicherungsschutz unterfällt."
Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, die Pergola sei als Raum in einem Nebengebäude im Sinne des zwischen den Parteien bestehenden Hausratsversicherungsvertrages (§ 10 Ziff. 2 VHB 92-EUR/AGIB 94) anzusehen, nicht.
1. Es gilt:
Nach gefestigter Rspr. des BGH sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, “wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss'. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Dieser VN wird in erster Linie vom Wortlaut einer Klausel ausgehen und den Begriff nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Sinn und Zweck bzw. (systematische) Sinnzusammenhang der Klausel(n) sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (…).
2. Nach diesen Maßgaben kann die Pergola der Kl. nicht als Raum in einem Nebengebäude im Sinne der Versicherungsbedingungen beurteilt werden.
aa) Es ist bereits fraglich, ob eine Pergola im allgemeinen Sprachgebrauch als Gebäude verstanden wird.
bb) Ein verständiger VN muss davon ausgehen, dass der Gebäudebegriff innerhalb einer Versicherung nach denselben Kriterien zu beurteilen ist und nicht, dass im Rahmen der Versicherung gegen Brandschutz ein anderer Gebäudebegriff zugrunde gelegt wird, als wenn im Rahmen derselben Versicherung Schutz aufgrund eines Einbruchdiebstahls begehrt wird.
Das Wort “Gebäude' findet sich auch in § 5 VHB 92-EUR, in welchem u.a. der Einbruchsdiebstahl geregelt ist. Unter einem Raum eines Gebäudes im Sinne dieser Vorschrift ist jeder abgegrenzte und verschließbare Teil eines Gebäudes zu verstehen, der in verschlossenem Zustand Unbefugte abhält oder sie zwingt, eines der Mittel des erschwerten Diebstahls anzuwenden, um Zutritt zu erlangen. Dieser Definition folgend hat das OLG Köln ein Carport nicht unter den Schutz der Hausratsversicherung fallen lassen, da es nicht nach allen Seiten geschlossen ist und betreten werden kann, ohne besondere Hindernisse zu überwinden (…). Es ist überdies auch allgemein anerkannt, dass im Rahmen der Einbruchsdiebstahlsversicherung nach § 92 VHB ein Gebäude zu verstehen ist als ein auf der Erdoberfläche errichtetes Bauwerk, das unbeweglich allseitig umschlossen ist und den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll (Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. VHB A § 3 Rn 7).
Die Pergola der Kl. erfüllt diese Kriterien ebenfalls nicht. Insbesondere war sie nicht allseitig umschlossen und nicht geeignet, Unbefugte abzuhalten. Es erschließt sich für einen verständigen VN auch, dass in einen nicht umschlossenen Raum nicht eingebrochen werden kann.
cc) Der Senat sieht es nicht als angebracht an, im vorliegenden Fall auf den Gebäudebegriff aus der Gebäudefeuerversicherung zurückzugreifen.
Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag umfasst neben einer Versicherung gegen Brandschäden u.a. auch eine solche gegen Einbruchsdiebstahl (§ 3 Nr. 2 VHB 92-EUR). Der Versicherungsort wird für beide Versicherungen einheitlich in § 10 VBH 92-EUR geregelt.
Die Gebäudefeuerversicherung stellt zwar auch eine Versicherung gegen Feuerschäden dar, dient jedoch einem anderen Zweck. Die Vorschriften über die Gebäudefeuerversicherung (§§ 142–149 VVG) sollen danach den berechtigten Sicherungsinteressen der Realgläubiger Rechnung tragen und im Interesse der (insbes. Verbraucher-)Kreditnehmer die Bereitschaft zur Vergabe von Realkrediten fördern (Klimke in Prölss/Martin, VVG, vor § 142–149 Rn 1). Einen solchen Zweck verfolgt die vorliegende Hausratsversicherung ersichtlich nicht. Bei der Hausratsversicherung geht es sowohl im Bereich des Brand- als auch des Einbruchsschutzes darum, im Schadensfall den Inhalt eines Gebäudes ersetzt zu erhalten (§ 1 Nr. 1 VHB 92-EUR: “Versichert ist der Hausrat'). Insoweit ergeben sich Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Versicherungen und Unterschiede zur Gebäudefeuerversicherung.
dd) Es begegnet ebenso Bedenken, wie das Erstgericht insoweit auf den in den Vorbemerkungen zu § 88 VVG (Prölss/Martin, 29. Aufl. § 88 Rn 9) definierten Gebäudebegriff abzustellen. In § 88 VVG ist geregelt, wie sich der Versicherungswert berechnet, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht. Die zitierte Fundstelle beschäftigt sich damit, nach welchen Maßgaben der Wert unbeweglicher Sachen errechnet wird, wenn diese Gegenstand einer Versicherung sind. Hier geht es jedoch nicht darum, den Wert eines versicherten Gebäudes zu berechnen. Daher erscheint es nicht sachgerecht, diese Definition heranzuziehen.
ee) Die Auffassung des Regulierers (…), es handele sich bei der Pergola um ein Gartenhaus, ist insoweit irrelevant. Er hat nu...