1) Für einen dem Kl. möglicherweise zustehenden Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten kamen die Halter- und Fahrerhaftung nach §§ 7, 18 StVG, ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Besitz des Kl. an dem Pkw der Sicherungseigentümerin als sonstiges Recht) und aufgrund der Ermächtigung der Sicherungseigentümerin deren etwaiger Anspruch aus § 823 BGB in Betracht.
Gewählt hatte der Kl. die Halterhaftung des Bekl., sodass trotz der (vorsorglichen?) Ermächtigung des Kl. durch die Sicherungseigentümerin deren etwaige Ersatzansprüche nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht worden sind. Für die abweichende Deutung von Rogler (r+s 2020, 177), es seien Ansprüche der Sicherungseigentümerin in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht worden, ist angesichts der Bestimmung der Anspruchsgrundlage in Rn 27–30 kein Raum.
2) Dass der Zeuge C. Halter des bei der Bekl. haftpflichtversicherten Toyota gewesen ist, weil er das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht hat, als Mieter die Kosten getragen hat und die Verwendungsnutzungen gezogen hat, ist nicht zweifelhaft (vgl. eingehend König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVG, Rn 14 m.w.N.).
3) Die Haftung der Bekl., dessen Fahrer vor dem Fahrer des Fahrzeuges des Kl. flüchtete, hing damit zunächst u.a. vorbehaltlich der Haftungsabwägung nach § 17 StVG davon ab, ob sich die den Endpunkt der Fluchtfahrt bildende Kollision mit dem das Hindernis bildenden Fahrzeug des Kl. und Sicherungsnehmers bei dessen Betrieb ereignet hat. In der Hauptbegründung hat dies der Senat verneint. Ob die Flucht – wie der Senat meint – auf einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Umstand, der Furcht vor den Verfolgern, beruhte, erscheint zweifelhaft. Bei Verfolgungsfällen, in denen der Geschädigte durch äußere Umstände, wie hier drohende Verletzungen durch seine Verfolger, zu Selbstgefährdungen bestimmt wird, kann der Zurechnungszusammenhang zwischen Betriebsgefahr und Schaden fehlen (vgl. BGH NZV 1990, 425; KG VM 92, 69).
4) Offensichtlich hat der Senat seine Hauptbegründung für die Verneinung der Betriebsgefahr nicht als schlechthin unangreifbar angesehen und in der Hilfsbegründung die sich aufdrängende alleinige Haftung des Kl. unter Verneinung jeder Haftung der Bekl. angenommen.
5) Mit der Verneinung eines Anspruchs des Kl. gegen die Bekl. aus eigenem Recht ist nicht gleichzeitig ein Anspruch der Sicherungseigentümerin gegen den Fahrer des Toyota ausgeschlossen. Unabhängig davon, dass der Fahrer nicht an dem Ausgangsprozess beteiligt war, könnte die Sicherungseigentümerin den Versuch einer Inanspruchnahme des Fahrers unternehmen. Auch wenn die Klageziele des Ausgangsprozesses und der schließlich unternommene Versuch der Inanspruchnahme des Fahrers identisch sind, würde schon die fehlende Beteiligung von Fahrer und Sicherungseigentümerin zu einer fehlenden Bindung an die Entscheidung des Ausgangsprozesses führen (§ 322 ZPO). Überdies handelt es sich bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus eigenem Recht und aus fremdem Recht um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH zfs 2019, 384 (385); BGH NJW 2008, 2022 Rn 19). Gegen die Erfolgsaussicht einer Inanspruchnahme des Fahrers durch die Sicherungseigentümerin spricht jedoch das möglicherweise fehlende Verschulden an der Kollision durch den Fahrer.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 1/2021, S. 17 - 19