Weniger kritisch war ein weiterer Schwerpunkt der Reform, nämlich die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters in § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB auf zehn Jahre. Diese Neuregelung trägt wesentlich zum Schutz der jüngsten und besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmer bei, wobei sie nicht unterscheidet, ob das Kind Opfer oder "Täter" eines Unfalls ist, weil das oft vom Zufall abhängt. Insoweit schützt vor dem Risiko, durch einen nicht Verantwortlichen geschädigt zu werden, nur der Abschluss einer Versicherung, worauf der Senat in seiner Rechtsprechung zu Unfällen mit Kinderbeteiligung mehrfach hingewiesen hat. Die Heraufsetzung des Deliktsalters wird für den motorisierten Verkehr durch eine Änderung von § 7 Abs. 2 StVG und von § 1 Abs. 2 HPflG ergänzt.

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