Das kommt denn auch in der grundlegenden Neuregelung des immateriellen Schadens zum Ausdruck. Mit der Streichung des veralteten § 847 BGB – ich erinnere hier nochmals an die dort erwähnte "Frauensperson" und damit an eine Bezeichnung, die sich erstaunlicherweise bis zum Jahr 2002 im Gesetz gehalten hat – ist dieser Anspruch aus dem Deliktsrecht in den allgemeinen Teil des BGB überführt worden und zwar durch die Anfügung von Abs. 2 an § 253 BGB, wonach bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden kann. Damit sind zwei in der Praxis sehr bedeutsame Haftungslücken geschlossen worden, weil ein Schmerzensgeld nun auch bei Gefährdungs- und vertraglicher Haftung verlangt werden kann. Ob sich für die Bemessung des Schmerzensgeldes bei Gefährdungshaftung neue Kriterien herausgebildet haben, muss ich der Beurteilung der Praktiker überlassen, zu denen ich schon lange nicht mehr gehöre.

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