Dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht die Forderung nach einem Schmerzensgeld für Angehörige aufgegriffen hat, war aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden, wurde aber vielfach kritisiert[96] und führte nach umfangreichen Diskussionen und sowie einer Empfehlung des 50. VGT 2012 im Jahr 2017 zur Einführung eines Anspruchs auf das sog. Hinterbliebenengeld durch Einfügung eines dritten Absatzes an § 844 BGB, wonach der Hinterbliebene unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld hat. Durch diese Formulierung hat sich der Gesetzgeber dem Bemessungsproblem entzogen bzw. dieses der Rechtsprechung überlassen. Ob diese sich an den in der Gesetzesbegründung zum Beispiel herangezogenen Entschädigungen von durchschnittlich 10.000 EUR beim Schockschaden orientiert,[97] wissen Sie wohl besser als ich. Sicher bin ich aber, dass die Rechtsprechung auch dieses Problem lösen kann und ich vermute, dass die ausgeurteilten Beträge weit hinter den enormen Entschädigungen zurückbleiben, von denen uns ein italienischer Anwalt beim 50. VGT 2012 Erstaunliches berichtet hat.[98]

[96] Vgl. Müller VersR 2017, 321 ff.
[97] Vgl. Müller VersR 2017, 321, 325.
[98] Vgl. Wenter in 50. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2012 S. 31, 33.

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