1. An der Außendivergenz, speziell der Identität der Rechtsfrage, kann es fehlen, wenn das vorlegende Gericht mit einer besonderen, bei den divergierenden Entscheidungen indes fehlenden Prozesslage befasst ist, die auf die rechtliche Beurteilung wesentlichen Einfluss hat.

2. Das statthafte Rechtsmittel gegen einen im ersten Rechtsgang ergangenen amtsgerichtlichen Beschluss im selbstständigen Einziehungsverfahren nach dem OWiG ist die sofortige Beschwerde, über die das Landgericht zu befinden hat. Gegen ein in diesem Rechtsgang verkündetes Urteil ist hingegen die Rechtsbeschwerde statthaft.

3. Die Frage, welches Rechtsmittel gegen einen Beschluss im selbstständigen Einziehungsverfahren nach einer teilweisen Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht gegeben ist, bleibt offen.

BGH, Beschl. v. 18.6.2020 – 1 StR 95/20

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