Die Entscheidung des OLG Karlsruhe, der zuzustimmen ist, gibt Anlass, auf einige Probleme etwas näher einzugehen.
Vergütungsfestsetzungsantrag des Mandanten
Anträge auf Festsetzung der Vergütung durch den Auftraggeber sind in der Praxis sehr selten. Deshalb haben die Gerichte und die Verfahrensbeteiligten mit solchen Anträgen häufig Probleme. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Mandanten liegt darin, dass dieser gerichtlich festgestellt haben möchte, ob die ihm von seinem Rechtsanwalt berechnete Vergütung auch im geltend gemachten Umfang entstanden ist. Die Anforderungen an den Vergütungsfestsetzungsantrag des Auftraggebers sind nicht besonders hoch. Aus dem Antrag muss sich lediglich ergeben, für welche Tätigkeiten die Vergütung festgesetzt werden soll. Dabei reicht die Bezugnahme auf eine dem Auftraggeber von dem Rechtsanwalt gem. § 10 RVG erstellte Vergütungsberechnung oder auf einzelne Positionen dieser Berechnung aus (Hansens in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 4 Rn 153). Der Festsetzungsantrag des Auftraggebers muss auch nicht notwendig einen bezifferten Antrag enthalten (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 11 Rn 233). Der Auftraggeber kann auch den Antrag auf Feststellung stellen, dass dem Anwalt die von ihm berechnete Vergütung ganz oder teilweise nicht zusteht (OLG Köln AGS 2016, 401 = AnwBl. 2016, 855; LAG Nürnberg JurBüro 1996, 263). Hat der Mandant dem Rechtsanwalt die geforderte Vergütung vollständig gezahlt, kann er mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag auch die Feststellung begehren, dass die Vergütungsforderung getilgt ist (OLG Nürnberg AGS 2006, 346 = JurBüro 2006, 257).
Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung
Hat – wie hier – die RSV des Auftraggebers die Vergütung gezahlt, geht ein etwaiger Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VV RVG auf die Versicherung über. In diesem Fall geht auch das Recht über, den Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 RVG zu stellen (LAG Nürnberg JurBüro 1996, 263; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. § 11 Rn 25). Der Auftraggeber ist dann nicht mehr antragsberechtigt. Das OLG Karlsruhe hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die RSV jedoch ihren VN (= Auftraggeber) ermächtigen kann, das Vergütungsfestsetzungsverfahren im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft zu betreiben. Dies müsste dann im Vergütungsfestsetzungsantrag vorgebracht und möglichst durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der RSV dargetan werden.
Zahlt – wie hier – die RSV dem Rechtsanwalt des VN – etwa wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des VN oder bei Abzug seines Selbstbehalts – nicht die gesamte Vergütung, so ist wegen der nicht gezahlten Beträge der Rückzahlungsanspruch nicht gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VV RVG auf die RSV übergegangen. Insoweit bleibt also der Auftraggeber und VN Anspruchsinhaber, sodass ihm auch ein eigenes Rückforderungsrecht zusteht. In einem solchen Fall ist der Vergütungsfestsetzungsantrag, soweit er die von der RSV nicht gezahlten Beträge betrifft, im Namen des Auftraggebers zu stellen. Damit kommt der Auftraggeber auch seiner aus dem Versicherungsvertrag bestehenden Verpflichtung nach, anspruchsverfolgende Maßnahmen gegen möglicherweise zur Zahlung verpflichtende Dritte zu ergreifen (§ 86 Abs. 2 VVG).
Glaubhaftmachung
Gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG gelten die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren – mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO – entsprechend. Folglich gilt auch § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach glaubhaft zu machen ist, dass die geltend gemachten Gebühren und Auslagen angefallen sind. In dem auf Antrag des Rechtsanwalts eingeleiteten Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der Rechtsanwalt darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die von ihm verlangten Gebühren in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Das OLG Karlsruhe geht davon aus, dass sich an der Glaubhaftmachungslast des Rechtsanwalts nichts ändert, wenn der Vergütungsfestsetzungsantrag von dem Auftraggeber gestellt wird. Dies erscheint sachgerecht, da der Auftraggeber die für den Anfall der geltend gemachten Gebühren und Auslagen maßgeblichen Umstände häufig nicht kennt. Nicht selten ist sein Vergütungsfestsetzungsantrag – wie auch hier – darauf gerichtet, eine Feststellung zu erwirken, dass eine von dem Anwalt berechnete Gebühr gerade nicht entstanden ist. Jedenfalls in einem solchen Fall obliegt es dem Anwalt, im Vergütungsfestsetzungsverfahren die von ihm berechnete und vom Auftraggeber beanstandete Gebühr zu "verteidigen". Damit trägt der Rechtsanwalt auch in einem auf Antrag des Auftraggebers eingeleiteten Vergütungsfestsetzungsverfahren die Glaubhaftmachungslast für den Gebührenanfall.
Kein Rückzahlungstitel
Mit Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses steht lediglich fest, welche Vergütung der Auftraggeber dem Rechtsanwalt schuldet. Hat er oder seine RSV – wie es hier der Fall war – dem Anwalt einen darüber hinausgehenden Betrag gezahlt, ist damit auch die Grundlage fü...