Dem Kl. wurde sein Kfz während einer Urlaubsreise gestohlen. Der Kl. nahm deshalb die spätere Bekl., seine Kaskoversicherung, in Anspruch. Diese lehnte mit Schreiben v. 13.11.2015 eine außergerichtliche Regulierung ab, da sie den Nachweis eines Diebstahls nicht als geführt angesehen hat. Hieraufhin beauftragte der Kl. die Anwaltskanzlei K. mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Kanzleiintern wurde das Mandat von Rechtsanwalt A. bearbeitet. Dieser führte am 14.1.2016 ein Telefonat mit dem Mitarbeiter der Stuttgarter Niederlassung der Bekl., Herrn F. In einem mehrere Minuten andauernden Gespräch legte Rechtsanwalt A. dem Mitarbeiter die gegen die behauptete vorgetäuschte Entwendung des Fahrzeugs sprechenden Argumente und Indizien dar. Am Ende des Telefonats machte der Sachbearbeiter deutlich, dass die Bekl. bei ihrer ablehnenden Haltung bleibe und außergerichtlich keine Zahlung leisten werde. Zum Zeitpunkt dieses Telefonats hatte der Kl. der Anwaltskanzlei K. bereits einen unbedingten Klageauftrag erteilt.
Unter dem 19.2.2016 erhob der durch die Anwaltskanzlei K. vertretene Kl. beim LG Freiburg (Breisgau) gegen die Bekl. Klage auf Zahlung von rund 35.000 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Nach Zustellung der Klage glich die Beklagte die Klageforderung vollständig aus und erkannte ihre Kostentragungspflicht an. Nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung legte das LG Freiburg der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Mit Kostenrechnungen v. 15.4.2016 rechnete die Anwaltskanzlei K. die für die außergerichtliche Vertretung und im Rechtsstreit angefallenen Anwaltskosten wie folgt ab:
Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 35.000 EUR) |
1.219,40 EUR |
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
+ 235,49 EUR |
Summe: |
1.474,89 EUR. |
Gerichtliche Vertretung
1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 35.000 EUR) |
1.219,40 EUR |
hiervon gem. Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG anzurechnen |
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0,65 Geschäftsgebühr |
609,70 EUR |
Rest: |
609,70 EUR |
2. 1,2 Terminsgebühr, |
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Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 35.000 EUR) |
1.125,60 EUR |
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
+ 333,51 EUR |
Summe: |
2.088,81 EUR |
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Insgesamt in beiden Angelegenheiten |
3.563,70 EUR |
In der Kostenberechnung wurden die Zahlungen der Rechtsschutzversicherung (RSV) des Kl. in Höhe des Nettobetrags von 2.994 EUR berücksichtigt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag v. 27.4.2016 beantragte der vorsteuerabzugsberechtigte Kl. die Festsetzung der ihm entstandenen Kosten, und zwar der Anwaltskosten zzgl. der gezahlten Gerichtskosten i.H.v. 441 EUR, insgesamt somit von 2.196,30 EUR. Der Rechtspfleger des LG Freiburg setzte die Kosten antragsgemäß fest. Auf die sofortige Beschwerde der Bekl. hat das OLG Karlsruhe die Kosten ohne Berücksichtigung der beanspruchten Terminsgebühr auf nur 1.070,70 EUR festgesetzt.
In der Folgezeit weigerte sich die Anwaltskanzlei K., die Terminsgebühr an die Rechtsschutzversicherung des Kl. zurückzuzahlen. Hieraufhin schrieb Rechtsanwalt X den Kl. im Auftrag der RSV an. Er erläuterte, die RSV wolle die Frage der zutreffenden Abrechnung durch die Anwaltskanzlei K im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG bindend klären lassen. Rechtsanwalt X wies den Kl. darauf hin, er sei aus dem Versicherungsverhältnis verpflichtet, an dem Vergütungsfestsetzungsverfahren mitzuwirken. Der Kl. sandte das beigefügte und vom ihm unterschriebene Vollmachtsformular mit dem Betreff "Vergütungsfestsetzung" an Rechtsanwalt X zurück.
Unter dem 8.3.2019 beantragte Rechtsanwalt X im Namen des Kl., die der Anwaltskanzlei K. für die Prozessvertretung angefallene Vergütung ohne Ansatz der beanspruchten Terminsgebühr gem. § 11 RVG festzusetzen. Die Anwaltskanzlei K. ist dem Antrag entgegengetreten. Der Rechtspfleger des LG Freiburg setzte folgende Vergütung fest:
1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 35.000 EUR) |
1.219,40 EUR |
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG anzurechnen |
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0,65 Geschäftsgebühr |
609,70 EUR |
Rest: |
609,70 EUR |
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
+ 119,64 EUR |
Summe: |
749,34 EUR |
Die von der Anwaltskanzlei K. beanspruchte Terminsgebühr hat der Rechtspfleger hingegen nicht festgesetzt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat sich die Anwaltskanzlei K. gegen die Absetzung der Terminsgebühr gewandt. In der Beschwerdebegründung hat sie mehrere Einwendungen vorgebracht, die das OLG Karlsruhe sämtlich nicht als durchgreifend angesehen hat.