Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Akteneinsicht in Unterlagen der Verwaltungsbehörde betreffend die verfahrensgegenständliche Messung ist unzulässig, da dem Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG dessen Subsidiarität (§ 23 Abs. 3 EGGVG) entgegensteht. Mit dem durch § 62 OWiG eröffneten Rechtsbehelf ist diesbezüglich eine abschließende Regelung getroffen worden.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.10.2020 – VAs 3/20

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?