Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch aus § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG in Höhe von 16.596,05 EUR zu.
1. Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG, der gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Krankheitskostenversicherung als Schadensversicherung (…) anwendbar ist, besteht zwischen mehreren VR, bei denen ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist (§ 78 Abs. 1 Satz 1 VVG), eine gesetzliche Ausgleichspflicht zueinander nach Maßgabe der Beträge, die sie dem VN nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Eine Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 VV lag hier – was zwischen den Parteien nicht in Streit steht – grundsätzlich vor, denn sowohl aus dem Vertrag mit der Kl. wie auch aus dem Vertrag mit der Bekl. genoss der VN Versicherungsschutz wegen der Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhausbehandlung im Ausland. Daran ändert sich entgegen der Auffassung der Bekl. auch nichts durch die von den Parteien in den jeweiligen Versicherungsverträgen verwendeten Subsidiaritätsklauseln, wie deren Auslegung ergibt.
a. AVB sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen …
Diese Maßstäbe gelten auch für die Auslegung von Subsidiaritätsklauseln. Zwar wirkt sich diese Auslegung im Ergebnis auch auf das Verhältnis zweier VR zueinander aus, zwischen denen aufgrund der Subsidiaritätsklauseln eine Erstattungspflicht streitig ist. Das erlaubt es aber nicht, die Klauseln auch aus deren Sicht auszulegen, denn sie unterhalten keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zueinander, sondern regeln ihre Eintrittspflicht jeweils in getrennten Verträgen mit den VN. Diese Verträge können nicht aus der Sicht eines an ihnen unbeteiligten VR ausgelegt werden (vgl. BGH, VersR 2014, 450 Rn 16).
b. Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Kl. … dem gemeinsamen VN der Parteien trotz der von ihr verwendeten Subsidiaritätsklausel zur Leistung verpflichtet. Zwar wird darin als allgemeine Regel formuliert, dass die Versicherung subsidiär gelte und dass ein Anspruch aus der Versicherung nicht bestehe, soweit der VN Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss des mit der Kl. bestehenden Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen könne. Zugleich wird aber der Grundsatz der Subsidiarität dahingehend erläutert, dass die Kl. Leistungen bereits dann erbringt, wenn der andere VR seine Leistungspflicht bestreitet oder wenn die von diesem erbrachte Leistung zur Begleichung der Kosten nicht ausreicht. Da die Versicherungsbedingungen keine Aussage dazu treffen, dass nur eine berechtigte Leistungsverweigerung des anderen VR die Leistungspflicht der Kl. auslöst, scheidet eine Einstandspflicht der Kl. mithin nur aus, wenn der andere VR tatsächlich – und in voller Höhe der dem VN entstandenen Kosten – Leistungen erbringt.
Auch die von der Kl. weiterhin in die Bedingungen aufgenommene Klausel, die Subsidiarität gelte auch dann, wenn die anderen wegen desselben Risikos genommenen Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten, führt nicht zur Leistungsfreiheit der Kl. im Verhältnis zu ihrem VN. Dieser wird der Subsidiaritätsklausel den Willen des VR entnehmen können, dass dieser nicht mehr eintreten will, wenn und soweit ein anderer VR im Versicherungsfall leistet, damit ein Schaden nicht mehrfach ersetzt wird. Indes wird der VN die weitere Regelung zu kollidierenden Subsidiaritätsklauseln nicht dahingehend verstehen, die Kl. sei ihm gegenüber sogar dann nicht mehr bereit, Versicherungsleistungen zu erbringen, wenn der andere VR ebenfalls unter Berufung auf eine ähnliche Subsidiarität die Leistung verweigert. Ein schutzwürdiges Interesse des VR an einer so weitgehenden Leistungseinschränkung wird der VN angesichts der von ihm geleisteten Prämien und der Zulässigkeit des Abschlusses einer weiteren Versicherung gegen dasselbe Risiko nicht erkennen können. Der VN wird deshalb annehmen, mit der Zusatzklausel bekräftige die Kl. lediglich deren Geltung auch gegenüber kollidierenden Klauseln (vgl. BGH VersR 2014, 450).
c. Aber auch die Bekl. war dem gemeinsamen VN trotz des bei der Kl. bestehenden weiteren Versicherungsschutzes zur Leistung verpflichtet. Denn die Versicherungsbedingungen der Bekl. enthalten … keine sog. qualifizierte Subsidiaritätsklausel, die einen Innenausgleich nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG ausschließen würde (vgl. dazu Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 78 Rn 31 u. 34; … VVG, 4.).
(1) Nr. 7.4 AVB/ARKV stellt zwar in seinem ersten Satz den Grundsatz auf, dass der Versicherungsschutz bei der Bekl. nur subsidiär zur anderweitig bestehenden Versicherungsschutz gewährt werde und dass der anderweitige Vertrag dem mit der Bekl. geschlossenen Vertrag bereits dann vorgeht, wenn dieselbe Gefahr auch bei einem anderen VR versichert ist. Auf den ersten Blick scheint daher die Bekl. bei bloßem Bestehen von anderweitigem Versicherungsschutz nicht zur ...