Der Bundesgerichtshof hat schon früh die Zulässigkeit einer Feststellungsklage aus "Praktikabilitätsgründen" angenommen und insoweit ausgeführt:
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"Muss danach das von der Klägerin eingeschlagene prozessuale Vorgehen im Wege des Feststellungsantrages angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits als der gegenüber dem Leistungsantrag einfacherer und sachgerechtere Weg angesehen werden, dann werden gegen die Zulässigkeit des Feststellungsverfahrens berechtigte Bedenken nicht erhoben werden können."
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof dann konkretisiert und weiter entwickelt in seiner Entscheidung vom 28.9.1999. Der Leitsatz 1 der Entscheidung lautet wie folgt:
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"Der bei einem Unfallereignis Verletzte kann, auch wenn er einen allgemein auf die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des beklagten Schädigers gerichteten Klageantrag gestellt und zugesprochen erhalten hat, daneben ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO für einen auf Ersatz einer bestimmten Schadenposition gerichteten speziellen Feststellungsantrag haben."
Im entschiedenen Fall lag bereits ein rechtskräftiges Feststellungsurteil vor. Gleichwohl bejaht der Bundesgerichtshof ein weiteres Feststellungsinteresse mit folgender Begründung:
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"Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht verneint werden, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen […]. Dies ist bei dem hier streitigen Feststellungsantrag der Fall, den der Kläger – neben dem "allgemeinen", alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden umfassenden Feststellungsantrag – bereits in der Klageschrift angekündigt hatte und dessen Zulässigkeit im gesamten Prozessverlauf in sämtlichen Instanzen (einschließlich des ersten Revisionsrechtszuges) zu keiner Zeit in Frage gestellt worden war."
Die beidem vom Kläger von vornherein parallel erhobenen Feststellungsbegehren zielten von ihrem rechtlichen Gehalt und ihrer praktischen Bedeutung her in gänzlich verschiedene Richtungen. Der "allgemeine" Feststellungsantrag sollte die Ersatzverpflichtung der Beklagten als solche für Schäden aller Art, die – auch im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Geschädigten in der Zukunft – noch entstehen konnten, dem Streit der Parteien entziehen und insbesondere die hieraus resultierenden Ersatzansprüche vor einer möglicherweise drohenden alsbaldigen Verjährung schützen. Der zusätzlich gestellte konkrete Feststellungsantrag sollte hingegen Klarheit über Inhalt und Umfang der Verpflichtung der Beklagten im Hinblick auf einen ganz genau beschriebenen einzelnen Schadenposten schaffen. Da diese Klärung durch den "allgemeinen" Feststellungsausspruch keineswegs erreicht werden konnte, hatte der Kläger an seinem zusätzlichen Antrag ein eigenes rechtliches Interesse.“
Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielfach unbekannt. Dies führt regelmäßig dazu, dass die Instanzgerichte zunächst Hinweisbeschlüsse zur angeblichen Unzulässigkeit entsprechender Feststellungsklagen erlassen. Nach Hinweis auf diese eingangs geschilderte BGH-Rechtsprechung ergehen dann gleichwohl entsprechende Feststellungsurteile. Der Bundesgerichtshof hat auch in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1999 wiederum Praktikabilitätsgesichtspunkte zur Zulässigkeit der Feststellungsklage ins Feld geführt. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt:
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"Die "Lohngruppe IV" des maßgeblichen Tarifvertrages ist regelmäßigen Änderungen unterworfen; eine gegenüber der Beklagten ausgesprochene Feststellung ihrer Ersatzpflicht erscheint insoweit sinnvoller als eine Zahlungsverurteilung, die jeweils wieder der Abänderung bedarf. Von der Beklagten als einem großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Schadenersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf."