Ein Anspruch auf Haushaltsführungsschaden ergibt sich im Tötungsfall als Unterfall des Unterhaltsschadens aus § 844 Abs. 2 BGB oder aufgrund verletzungsbedingter Beeinträchtigung in der Haushaltsführung als vermehrte Bedürfnisse. Der Anspruch kann sowohl fiktiv wie auch konkret geltend gemacht werden. Streit herrscht häufig zum Umfang des Anspruchs, gelegentlich auch zur Höhe des bei fiktiver Abrechnung zugrunde zu legenden Stundenbetrags.
Liegen die wechselseitigen Vorstellungen zum Umfang des Haushaltsführungsschadens so weit auseinander, dass eine einvernehmliche Erledigung nicht herbeizuführen ist, so stellt sich auch hier die Frage der gerichtlichen Titulierung. Hier werden dann bei tradierter Vorgehensweise regelmäßig Leistungsklagen erhoben. Auch hier stellt sich selbstredend die Frage, warum nicht Feststellungsklage mit dem Ziel erhoben wird, dass der stundenmäßige Umfang des täglichen oder wöchentlichen Haushaltsführungsschadens gerichtlich festgestellt wird. Wenn – wie häufig – allein Streit zum Umfang eines Haushaltsführungsschadens besteht, ist nicht zu erkennen, warum gleichzeitig auch eine Bezifferung erfolgen soll. Ein Klageantrag kann wie folgt lauten:
Zitat
"Es wird festgestellt, dass die Beklagte über den zuerkannten Aufwand von 4 Stunden wöchentlich hinaus verpflichtet ist, einen weiteren Aufwand von 6 Stunden, das heißt insgesamt 10 Stunden wöchentlich einer Abrechnung des Haushaltsführungsschadens zugrunde zu legen."
Das Gericht kann dann durch Zeugenbeweis und gegebenenfalls durch Einschaltung von Sachverständigen ermitteln, in welchem Umfang tatsächlich ein täglicher oder wöchentlicher Haushaltsführungsschaden geschuldet wird. Der Anspruchsteller muss hier zunächst vortragen, was er in gesunden Tagen selbst durchführen konnte und was er nun aus unfallbedingten Gründen nicht mehr kann. Das Gericht wird dann üblicherweise zunächst Beweis erheben durch Zeugenvernehmung und gegebenenfalls durch Anhörung des Anspruchstellers. Im Folgenden kann sich dann eine entsprechende Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen anschließen. Dies können zum einen ergotherapeutische Sachverständige sein, die dem Gericht gegebenenfalls mitteilen, welche Fertigkeiten der Unfallgeschädigte noch ausüben kann und welche ihm nicht mehr möglich sind. Darüber hinaus kann das Gericht beim streitigen Umfang zum Haushaltsführungsschaden und vermehrter Bedürfnisse Sachverständigenbeweis erheben. Dies durch Einschaltung von Pflegesachverständigen oder durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens. Warum soll ein geschädigter Anspruchsteller gleichzeitig eine konkrete Bezifferung z.B. mit einem Stundensatz von EUR 12,50 vornehmen, die möglicherweise am Tag der Entscheidung zutreffend ist, nicht aber im Jahr 2 oder 3 nach Erlass des Urteils. Es kommt noch ein Weiteres hinzu:
In der Haftpflichtschadenrechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschädigter jederzeit von der fiktiven Schadenabrechnung zur konkreten Schadenabrechnung übergehen kann.
Ist aber jederzeit ein Wechsel von der fiktiven Abrechnung zur konkreten Abrechnung möglich, so zeigt sich einmal mehr der Vorteil eines Feststellungsurteils, in dem allein der zeitliche Umfang eines geschuldeten Haushaltsführungsschadens festgestellt wird. Es kann unschwer von einer fiktiven Abrechnung zur konkreten Abrechnung gewechselt werden. In der Praxis des Verfassers wird der Haushaltsführungsschaden meist einer fiktiven Abrechnung dergestalt zugeführt, dass Verwandte oder Nachbarn in die Haushaltsführung eingeschaltet werden. Es sind indes durchaus Fälle denkbar, in denen die familiäre Situation eine weitere Mithilfe durch Nachbarn oder Familienangehörige nicht mehr ermöglicht. Die in die Haushaltsführung eingeschalteten Kinder ziehen weg. Ein Partner kann aus gesundheitlichen Gründen die Mehrarbeit nicht mehr leisten. Dies führt dazu, dass die neue familiäre Situation eine weitere Mithilfe durch Familienangehörige nicht mehr ermöglicht mit der Folge, dass nun externe Personen einzuschalten sind. Ist allein der zeitliche Umfang des Haushaltsführungsschadens festgestellt, so können nun externe Personen in dem geschuldeten Umfang herangezogen werden. Es ergeben sich – bei konkreter Abrechnung – naturgemäß ganz anderen Beträge, als die, die bei der fiktiven Abrechnung zugrunde gelegt werden. Gleiches kann für Urlaubssituationen gelten, in denen befristet für die Dauer des Urlaubs der üblichen Betreuungsperson eine "Fremdleistung" eingekauft werden muss. Ist der Anspruch allein dem Umfang nach festgestellt, so kann der Berechtigte unproblematisch von der fiktiven zur konkreten Abrechnung überwechseln. Auch dies spricht dafür, im Haushaltsführungsschaden allein den zeitlichen Umfang eines geschuldeten Haushaltsführungsschadens durch Feststellungsurteil titulieren zu lassen.