I. Der Prämienschaden in der Haftpflichtschadenregulierung
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung als ersatzpflichtiger Schaden im Sinne von § 249 BGB anzusehen ist, der vom Unfallschädiger entsprechend seiner Haftungsquote auszugleichen ist. Kommt es zu einem Schadenereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jede andere Schadenposition nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen. Der Prämienschaden entsteht durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung und die insoweit vom Versicherer vorzunehmende Rückstufung, die in den Folgejahren zu Prämiennachteilen führt. Unabhängig davon, dass diese Schadenposition in der Unfallschadenregulierung häufig übersehen wird, handelt es sich um eine "lästige Schadenposition". Dies folgt aus der Tatsache, dass sich diese Schadenposition über mehrere Jahre erstreckt und es sich um einen typischen Zukunftsschaden handelt. Damit dieser Anspruch gegen Verjährung abgesichert wird, bedarf es der Absicherung durch die allgemeine Feststellungsklage, wenn der Versicherer nicht auf Anforderung eine titelersetzende Erklärung abgibt. Dass der Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung durch Feststellungsklage abzusichern ist, entspricht jahrzehntelanger BGH-Rechtsprechung.
Ein entsprechender Klageantrag lautet wie folgt:
Zitat
"Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger … % der Rückstufungskosten zu erstatten, die darauf beruhen, dass der Kläger aus Anlass des Unfallereignisses vom … in … die bei der X Versicherung unter der Schadennummer … unterhaltene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat."
Mit Erlass des Feststellungsurteils ist der Prämienschaden dem Grunde nach für die Dauer von 30 Jahren abgesichert. Da die Schadenposition "Prämienschaden" sowohl für den tätigen Rechtsanwalt wie aber auch für den Haftpflichtversicherer lästig ist, lassen sich viele Fälle in der Praxis dadurch lösen, dass der Versicherer zur Vermeidung einer titelersetzenden Erklärung bzw. einem Feststellungsurteil auf diese Schadenposition unter Abzinsungsgesichtspunkten einen Pauschalbetrag zahlt, um diese Schadenposition somit einer abschließenden Erledigung zuzuführen.
II. Der Entgeltschaden in der Haftpflichtschadenregulierung
1. Durchsetzung des Entgeltschadens
Kann ein Unfallgeschädigter seiner Berufstätigkeit nicht mehr oder nicht mehr im zunächst ausgeübten Umfang nachgehen, so stellt sich die Frage der Durchsetzung des Entgeltschadens. Gleiches gilt, wenn ein Kind oder Jugendlicher erheblich verletzt wird und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den angedachten Beruf auszuüben. Gelingt es in diesen Fällen – wie häufig – nicht, durch Vereinbarung mit dem Versicherer eine Regelung zum Entgeltschaden zu treffen, so stellt sich die Frage der gerichtlichen Durchsetzung. Üblicherweise wird ein solcher Anspruch dann im Wege der Leistungsklage in Form der Klage auf wiederkehrende Leistungen geltend gemacht. Diese Vorgehensweise bringt indes gleich mehrere Nachteile mit sich, die es aufzuzeigen gilt. In Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bietet sich auch hier die Feststellungsklage als probates Mittel an.
2. Die Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit der Feststellungsklage für spezielle Schadenpositionen
Der Bundesgerichtshof hat schon früh die Zulässigkeit einer Feststellungsklage aus "Praktikabilitätsgründen" angenommen und insoweit ausgeführt:
Zitat
"Muss danach das von der Klägerin eingeschlagene prozessuale Vorgehen im Wege des Feststellungsantrages angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits als der gegenüber dem Leistungsantrag einfacherer und sachgerechtere Weg angesehen werden, dann werden gegen die Zulässigkeit des Feststellungsverfahrens berechtigte Bedenken nicht erhoben werden können."
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof dann konkretisiert und weiter entwickelt in seiner Entscheidung vom 28.9.1999. Der Leitsatz 1 der Entscheidung lautet wie folgt:
Zitat
"Der bei einem Unfallereignis Verletzte kann, auch wenn er einen allgemein auf die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des beklagten Schädigers gerichteten Klageantrag gestellt und zugesprochen erhalten hat, daneben ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO für einen auf Ersatz einer bestimmten Schadenposition gerichteten speziellen Feststellungsantrag haben."
Im entschiedenen Fall lag bereits ein rechtskräftiges Feststellungsurteil vor. Gleichwohl bejaht der Bundesgerichtshof ein weiteres Feststellungsinteresse ...