I. Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtschadenregulierung
Während in der Kraftschadenhaftpflichtversicherung der Geschädigte einen Direktanspruch gegenüber dem Versicherer geltend machen kann, besteht ein solcher Anspruch im Bereich der Privathaftpflichtversicherung nicht. Wird der Schädiger von daher von einem Geschädigten in Anspruch genommen, informiert er seinen Privathaftpflichtversicherer und erwartet, dass dieser sich um die Schadenregulierung kümmert und berechtigte Ansprüche erfüllt. Ist dieser Schaden beim Versicherer angemeldet worden, führt dies gelegentlich dazu, dass der Versicherer seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag nicht nachkommen möchte, weil er dem Schädiger als Versicherungsnehmer beispielsweise grobe Fahrlässigkeit oder aber eine Obliegenheitsverletzung unterstellt. Denkbar ist auch, dass er sich auf erfolgte Kündigungen beruft mit der Folge, dass er wegen angeblicher oder tatsächlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses seine Eintrittspflicht verneint. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Versicherer wegen einer, im Einzelnen genau zu bezeichnenden Pflichtverletzung Versicherungsschutz zu gewähren hat. Ein zu stellender Feststellungsantrag lautet dann beispielsweise wie folgt:
Zitat
"Es wird festgestellt, dass die Versicherung dem Versicherungsnehmer im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche des Anspruchstellers A aus dem Schadenereignis vom … in … bedingungsgemäß im Rahmen der Deckungssumme Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren hat."
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist sogleich gegeben, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht in Abrede stellt. Ein Versicherungsnehmer muss insbesondere nicht abwarten, bis er selbst von dem Geschädigten klageweise in Anspruch genommen wird. Dies beruht bereits darauf, dass die Privathaftpflichtversicherung eine Kombination aus Rechtsschutzversicherung und Leistungsversicherung darstellt. Der Versicherer hat berechtigte Ansprüche zu erfüllen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Entsprechendes gilt beispielsweise auch im Bereich der Vollkaskoversicherung, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht in Abrede stellt. Hier ist die Feststellungsklage ebenfalls zulässig anstatt der gegebenenfalls möglichen Leistungsklage, zumal in entsprechenden Bedingungswerken regelmäßig bei Streitigkeiten zur Höhe ein Sachverständigenverfahren vorgesehen ist. Dementsprechend wird auch hier die Feststellungsklage für zulässig erachtet, weil jede andere Auffassung dem Kläger und Versicherungsnehmer das Recht auf Durchführung des Sachverständigenverfahrens nehmen würde.
II. Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Unfallversicherung
Ist ein konkreter Grad der Behinderung noch nicht festgestellt und bestreitet der Versicherer seine Eintrittspflicht, weil er ein Unfallereignis leugnet oder sich aufgrund einer erklärten Anfechtung eines Rücktritts oder einer Kündigung für leistungsfrei hält, so kann auch hier der Versicherungsnehmer auf Feststellung klagen. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht insoweit, weil dem Recht des Versicherungsnehmers eine Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein entsprechender Feststellungsantrag lautet sodann wie folgt:
Zitat
"Es wird festgestellt, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, dem Kläger im Hinblick auf das Unfallereignis vom … in … bedingungsgemäße Leistungen aus dem abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag vom … zu erbringen."
III. Die Feststellungsklage des Versicherungsnehmers auf bedingungsgemäße Übernahme erforderlicher Behandlungskosten
In der Krankheitskostenversicherung ist die Feststellungsklage ebenfalls ein probates Mittel, um abzuklären, ob der Versicherer bedingungsgemäß Leistungen aus der abgeschlossenen Krankheitskostenversicherung zu erbringen hat. Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahre 1986 die Feststellungsklage für zulässig erachtet, mit der die Frage geklärt werden sollte, ob die extrakorporale Befruchtung einer sterilen Frau als medizinisch notwendige Heilbehandlung anzusehen ist. Diese Rechtsprechung wurde fortgeführt mit Urt. v. 8.2.2006. Danach sieht der Bundesgerichtshof keinerlei Zulässigkeitsbedenken im Hinblick auf eine Feststellungsklage mit der festgestellt werden soll, dass die Heilbehandlung aufgrund eines vorliegenden kieferorthopädischen Heil- und Kostenplans eine notwendige medizinische Behandlung darstellt.
Ein entsprechender Feststellungsantrag kann sodann wie folgt lauten:
Zitat
"Es wird festgestellt, dass die beklagte Versicherung zur bedingungsgemäßen Übernahme der im Heil- und Kostenplan vom … des Arztes Dr. … ausgewiesenen Kosten verpflichtet ist."
Danach gilt festzuhalten, dass auch im Bereich des privaten Kranken...