Das positive Feststellungsurteil stellt das Bestehen des behaupteten Rechtsverhältnisses fest, die Klageabweisung das Nichtbestehen. Hat die positive Feststellungsklage mithin Erfolg, so wird festgestellt, dass das in dem Urteil bezeichnete Recht oder Rechtsverhältnis besteht, unabhängig davon, ob das Gericht alle einschlägigen Aspekte gesehen und zutreffend gewürdigt hat. Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, aus dem sich Ersatzansprüche ergeben, falls künftig ein Schaden eintritt, führt dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützten, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen. Diese Rechtsprechung des 3. Zivilsenats entspricht auch der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats, der schon mit der Entscheidung vom 14.6.1988 festgestellt hat, dass das positive Feststellungsurteil die spätere Geltendmachung des Mitverschuldenseinwandes hindert. Die Beklagte sei insoweit mit ihrem Vorbringen aufgrund der materiellen Rechtskraft des Feststellungsurteils präkludiert. Im Urt. v. 17.12.2020 führt der Bundesgerichtshof insoweit wörtlich Folgendes aus:
Zitat
"Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, aus dem sich Ersatzansprüche ergeben, falls künftig ein Schaden eintritt (vgl." Becker-Eberhard in Münch. Kommentar/ZPO, 6. Auflage, § 256 Rn 32), führt dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen […]. Damit ist grundsätzlich auch die Geltendmachung eines Mitverschuldens im späteren Verfahren über die Schadenhöhe ausgeschlossen. Anders als bei einem Grundurteil hätte diese Einwendung – unabhängig davon, ob die Mitverschuldensfrage tatsächlich im Prozess erörtert worden ist – bereits im Feststellungsurteil Berücksichtigung finden müssen.“
Ein Unfallgeschädigter ist von daher gut beraten, zeitnah Feststellungsklage zu erheben, falls die abgeforderte titelersetzende Erklärung nicht abgegeben wird. Die entsprechende Begründung wird insoweit von Becker-Eberhard völlig zu Recht wie folgt gegeben:
Zitat
"Das Feststellungsurteil hat hier die Bedeutung zeitlich vorgezogenen Rechtsschutzes, ergänzt § 258 und trägt damit zu einem effektiven Rechtsschutzsystem bei. Die eigentliche Rechtfertigung findet die in die Zukunft wirkende Rechtsschutzgewährung in der Vermeidung der Schwierigkeit, die zum Schadenersatz verpflichtenden Vorgänge erst später aufzuklären und nachzuweisen. Eine zu große Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Feststellungsklage zum Nachteil des Beklagten verhindert das Feststellungsinteresse. Allerdings geht der BGH hier mitunter sehr weit und bejaht es schon dann, wenn zukünftige Schadenfolgen auch nur möglich sind, mögen Art und Umfang, sogar ihr Eintritt noch ungewiss sein."