RVG § 33
Leitsatz
Der Gegenstandswert darf nur für die anwaltliche Tätigkeit desjenigen Rechtsanwalts festgesetzt werden, der den entsprechenden Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gestellt hat. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes allgemein für die anwaltliche Tätigkeit ist demzufolge unzulässig.
KG, Beschl. v. 17.5.2021 – 20 W 19/21
Sachverhalt
Das LG Berlin hatte auf Antrag des Beklagtenvertreters den Gegenstandswert allgemein "für die anwaltliche Tätigkeit" in bestimmter Höhe festgesetzt. Hiergegen hat der Klägervertreter Beschwerde eingelegt. Diese hatte beim KG teilweise Erfolg. Das KG hat entschieden, dass die vom LG Berlin erfolgte Festsetzung des Gegenstandswertes nur die anwaltliche Tätigkeit des Beklagtenvertreters betrifft. Im Übrigen hat das KG die Beschwerde des Klägervertreters mangels Beschwer als unzulässig verworfen.
2 Aus den Gründen:
… I. Die Beschwerde des Klägervertreters ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG, § 33 Abs. 3 RVG zulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das LG in Ziffer 2 des Beschlusses vom 14.12.2020 den Wert für die anwaltliche Tätigkeit auch des Klägervertreters festgesetzt hat, denn (nur) insoweit ist der Klägervertreter auch beschwert. Soweit der Klägervertreter darüberhinausgehend die vollständige Aufhebung des Beschlusses auch insoweit begehrt, als es die anwaltliche Tätigkeit des Beklagtenvertreters betrifft, fehlt es an einer Beschwer und ist die Beschwerde daher unzulässig.
II. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, erfolgt die Wertfestsetzung nach § 33 RVG nur für die Gebühren des Anwalts, der den Antrag gestellt hat (Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 33 RVG Rn 12; Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl. 2019, § 33 RVG Rn 3; Potthoff in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 33 RVG Rn 14). Da hier nur der Beklagtenvertreter den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gestellt hat, das LG den Gegenstandswert jedoch allgemein "für die anwaltliche Tätigkeit"“ festgesetzt hat, war die Wertfestsetzung ausdrücklich auf die anwaltliche Tätigkeit des Beklagtenvertreters zu beschränken.“
Anmerkung:
Die Entscheidung bedarf einiger Anmerkungen.
Verfahrensrechtliches
Gegen den Beschluss, durch den über einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes (s. § 33 Abs. 1 RVG) entschieden worden ist, können die Antragsberechtigten gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG ist die Beschwerde auch zulässig, wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Antragsberechtigt und damit auch beschwerdeberechtigt sind die in § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG genannten Beteiligten, nämlich der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen der Beiordnung des Rechtsanwalts auch die Staatskasse.
Ferner muss die zwei Wochen betragende Beschwerdefrist gewahrt sein (s. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Das KG hat in seiner Entscheidung die Zulässigkeit der Beschwerde des Klägervertreters auch auf § 66 Abs. 2 GKG gestützt, der für die Beschwerde in Verfahren betreffend die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gilt. Das GKG ist jedoch im Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes nicht anwendbar. § 33 RVG enthält hinsichtlich der Rechtsbehelfe in Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes eine in sich abgeschlossene Regelung. Eine Verweisung auf Vorschriften des GKG findet sich in § 33 RVG nicht.
Festsetzung nur für die Gebühren des antragstellenden Rechtsanwalts
Das von der Entscheidung des KG behandelte Problem wird in der Praxis von den Gerichten selten beachtet. Die Festsetzung des Gegenstandwertes beschränkt sich nur auf den Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat oder für dessen Gebühren der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt worden ist. Hat der Auftraggeber den Antrag gestellt, betrifft die Wertfestsetzung nur den Anwalt des antragstellenden Auftraggebers. Hat die Landeskasse den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gestellt, gilt die Festsetzung nur für den PKH- oder VKH-Anwalt. Ist beiden Parteien PKH/VKH bewilligt und jeweils ihr Anwalt beigeordnet worden, muss die Landeskasse klarstellen, für welchen Anwalt die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt wird. Das muss dann auch in dem Wertfestsetzungsbeschluss zum Ausdruck kommen.
Hat beispielsweise der Klägervertreter den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gestellt, gilt die Festsetzung auch nur für seine Gebühren, nicht etwa auch für andere Rechtsanwälte, die den Mandanten vertreten haben, wie den Terminsvertreter (s. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O. Rn 10: Verkehrsanwalt). Die Wertfestsetzung gilt aber auch nicht für den Gegenanwalt oder den Anwalt sonstiger Verfahrensbeteiligter. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sich in meinem Beispiel etwa der Beklagtenvertreter dem Antrag des Klägers auf Festse...