1. Bei einem Anwaltswechsel während des Rechtsstreits kann der neue Prozessbevollmächtigte dieselben Gebühren verdienen wie der ausgeschiedene Rechtsanwalt.

2. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind jedoch nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.

3. Ein solcher Anwaltswechsel musste dann nicht eintreten, wenn der frühere Prozessbevollmächtigte seine Zulassung deshalb zurückgegeben hatte, weil deren Widerruf aufgrund des Vermögensverfalls des Rechtsanwalts bevorstand (Leitsatz der Schriftleitung).

OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.12.2020 – 8 OA 116/20

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