Der Kl. nimmt den beklagten VR auf Versicherungsleistungen wegen eines Wasserschadens in Anspruch. Er unterhält als Miteigentümer eines Wohngebäudes mit den weiteren Miteigentümern bei der Bekl. eine Wohngebäudeversicherung, der VGB 2008 zugrunde liegen. Dort heißt es:

"§ 3 Leitungswasser"

1. Bruchschäden …

3. Nässeschäden

Der VR leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein …“

In dem versicherten Gebäude kam es aufgrund der Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich einer Wohnung zu einem Wasserschaden.

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