"… Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Invaliditätsleistung aus dem Versicherungsvertrag vom 4.8.2014 i.V.m. §§ 16, 20 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 AUB."

a) Der Bekl. zu 1 ist nicht passivlegitimiert. Zur Begründetheit der Klage gehört, dass das eingeklagte Recht dem Kl. zusteht, er Träger dieses Rechts ist, und dass es sich gegen den Bekl. richtet, der der materiell-rechtlich Verpflichtete ist (…). Dies ist hinsichtlich der Bekl. zu 1 hier nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung des Kl. kann sich ein Anspruch auf Versicherungsleistungen auch gegen die Bekl. zu 1 nicht aus dem Umstand ergeben, dass die Bekl. zu 1 gemäß § 1 Nr. 4 AUB mit der Schadenbearbeitung beauftragt war; dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen in § 1 AUB. Denn VR ist nicht die Bekl. zu 1, sondern allein die Bekl. zu 2. Aus § 1 AUB ergibt sich entgegen der Auffassung des Kl. nichts, was dem entgegenstehen bzw. was eine materiell-rechtliche Verpflichtung auch des Bekl. zu 1 begründen könnte. Dort ist nicht ausdrücklich bestimmt, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen auch gegen die Bekl. zu 1 geltend gemacht werden kann; aus welchen "weiteren Ausführungen in § 1" sich ein solcher Anspruch ergeben soll, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Hinsichtlich der Bekl. zu 2 fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung (…) einer innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellten Invalidität (§ 20 Abs. I Nr. 1 Buchst. b AUB, § 186 VVG), worauf sich die Bekl. zu 2 berufen kann (§ 186 VVG)

aa) Der Kl. hat die Invaliditätsfeststellungsfrist versäumt. Gemäß § 20 Abs. I Nr. 1 Buchst. b AUB muss die Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt werden. Dies ist hier nicht erfolgt.

Für die ärztliche Feststellung werden die Anforderungen im Allgemeinen als nicht sehr hoch bezeichnet (…).

Die ärztliche Feststellung der Invalidität ist die allein ärztlicher Sachkunde und Erfahrung getragene Beurteilung, ob und in welchem Umfang bestimmte Gesundheitsschädigungen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und ob die Gesundheitsschädigungen die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit auf Dauer mindern (…). An die Feststellung der Invalidität sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie braucht den Eintritt der Invalidität nur dem Grunde nach zu bestätigen und braucht sich nicht an der Gliedertaxe auszurichten. Aus der Invaliditätsfeststellung müssen sich aber die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkung ergeben. Denn dies soll dem VR Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen (Grimm/Kloth, Unfallversicherung, 6. Aufl. 2021, AUB Ziff. 2 Rn 24).

Aus der ärztlichen Feststellung müssen sich die vom Arzt angenommene Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten ergeben. Weiterhin muss festgestellt werden, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden (mit-)ursächlich ist (Möglichkeit der Kausalität reicht nicht) (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 31. Auflage 2021, AUB 2014 Ziff. 2 Rn 12, Seite 3046 f.).

Im Streitfall ist eine solche Feststellung bis zum Fristende am 7.9.2019 (18 Monate nach dem Unfall am 7.3.2018) nicht erfolgt. Als Invaliditätsfeststellung kommt hier allein das ärztliche Attest des Oberarztes Dr. B. vom 12.7.2019 in Betracht. Aus diesem Attest ergibt sich zwar, dass der Kl. auf Dauer beeinträchtigt ist. Die nach § 20 Abs. I Nr. 1 Buchst. b AB von einem Arzt festzustellende Invalidität ist aber nach § 20 Abs. I Nr. 1 Buchst. a Satz 1 AUB definiert als "unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt"; nur dann liegt eine bedingungsgemäße Invalidität vor. Dass die beim Kl. dauerhaft vorliegende Beeinträchtigung unfallbedingt war, hat Oberarzt Dr. B. aber nicht festgestellt. Ob durch die bei dem Unfall ("Hierdurch") erlittenen Verletzungen eine dauernde Beeinträchtigung eingetreten ist, sei – so seine Angaben in Ziffer 1 des Formulars – "noch nicht zu beurteilen", konnte von ihm also nicht bejaht werden …

Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kl. kann nicht damit gehört werden, das Attest des Oberarztes Dr. B. vom 12.7.2019 sei auslegungsfähig. Hinsichtlich der Auslegung habe er Beweis angeboten durch Vernehmung des Oberarztes Dr. B. Der Zeuge sei der Auffassung, er habe eine dauernde Invalidität und somit eine Invalidität festgestellt; lediglich der Umfang sei noch offen. Oberarzt Dr. B. ist nicht zu vernehmen. Soweit die vorliegende schriftliche ärztliche Feststellung – wie hier – nicht ausreichend ist, kann die erforderliche Feststellung nicht durch eine Zeugenaussage des Arztes ersetzt werden. Eine Zeugenaussage des Arztes reicht nicht aus; denn dann würde die Feststellung erst mit der Zeugenaussage aus der Vorstellungswelt des Arztes heraus nach außen dringen (Grimm/Kloth, a.a.O., AUB Ziff. 2 Rn 24). Im Übrigen verk...

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