… II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
Zu Recht hat das VG festgestellt, dass die Antragstellerin nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache tragenden Maß (vgl. hierzu im Einzelnen etwa VGH München, Beschl. v. 28.11.2014 – 11 CE 14.1962 –, juris Rn 11) glaubhaft gemacht hat, die für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderliche Eignung zum Führen eines Kfz (§ 20 Abs. 1 FeV i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 FeV) zu besitzen.
Die Antragstellerin rügt insbesondere, ihre Fahreignung stehe ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen fest, da sie das "Arzneimittelprivileg" für sich in Anspruch nehmen könne. Sie führt unter Bekräftigung ihres erstinstanzlichen Vortrags sowie unter Vorlage ärztlicher Dosierungsanleitungen (Juni 2017 bis Juli 2019), einer Apothekenabrechnung (April 2018 bis Oktober 2020) und einer Übersicht über "Bewegungen und Bestände" der Medizinal-Cannabisblüten (2017) … aus, sie nehme seit 2016 – verordnet durch ihren behandelnden Arzt – aus medizinischen Gründen täglich 0,6 bis 1 g Cannabisblüten in zwei bis drei Gaben zu sich. Das VG habe, so die Antragstellerin, ihre fehlende Fahreignung infolge des Cannabiskonsums insbesondere nicht auf das medizinisch-psychologische Gutachten vom 5.10.2016 stützen dürfen. Das Gutachten sei ungeeignet, weil es die Tatsache, dass sie den Wirkstoff legal konsumiere, nicht berücksichtige.
Im Ergebnis verfängt dieses Vorbringen nicht. Zwar folgen drogenbezogene Fahreignungszweifel nicht bereits aus der entsprechenden negativen psychologischen Beurteilung im Gutachten vom 5.10.2016, zumal die Gutachter die ihnen unterbreitete, auf die Besonderheiten des Falles zugeschnittene Fragestellung nur unzureichend aufgearbeitet haben. Die ihrer Beurteilung zugrunde liegende Annahme auf S. 18 des Gutachtens, auch der regelmäßige Konsum medizinaler Cannabisblüten schließe (per se) die Fahreignung aus, ist zudem nicht (mehr) zutreffend, nachdem Cannabis im Jahr 2017 als Arzneimittel verkehrs- und verschreibungsfähig wurde (Gesetz vom 6.3.2017, BGBl I S. 403) und die Einnahme zu medizinischen Zwecken nunmehr am Maßstab der Nummer 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV zu messen ist (vgl. etwa OVG d. Saarl., Beschl. v. 3.9.2018 – 1 B 221/18 –, [zfs 2018, 719=] juris). Diese Erwägung verhilft der Beschwerde indes nicht zum Erfolg, da sich die Eignungszweifel nicht primär auf die Schlussfolgerungen im Gutachten v. 5.10.2016 stützen, sondern auf den unstreitig fortdauernden (täglichen) Cannabiskonsum und die Antragstellerin zugleich nicht glaubhaft gemacht hat, das "Arzneimittelprivileg" für sich in Anspruch nehmen zu können.
Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung wegen regelmäßigen Konsums (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) führen, muss die Einnahme – wie das VG zutreffend ausgeführt hat – erstens indiziert und ärztlich verordnet sein und das Mittel zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen werden. Zweitens dürfen keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sein und die Grunderkrankung bzw. die Symptomatik darf keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweisen, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt. Zudem darf – drittens – nicht zu erwarten sein, dass die betroffene Person in Situationen, in denen ihre Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (OVG d. Saarl., Beschl. v. 24.1.2020 – 1 B 347/19 –, juris Rn 7 und 14; VGH München, Beschl. v. 30.3.2021 – 11 ZB 20.1138 –, juris Rn 19 unter Verweis auf die Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, Fassung August 2018; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.7.2021 – 13 S 1800/21 –, [zfs 2021, 534] juris Rn 26). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Fahreignung.
Dass diese Voraussetzungen fallbezogen gegeben sind – wofür die Antragstellerin die materielle Beweislast trägt (vgl. etwa VGH München, Beschl. v. 16.1.2020 – 11 CS 19.1535 –, juris Rn 22), ist auch in Ansehung der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht.
a) Nicht abschließend beurteilen lässt sich nach Lage der Akten die Frage der medizinischen Indikation des Cannabiskonsums. Zwar wurde der Antragstellerin einerseits auf ärztliche Empfehlung (Arztbericht …) im April 2016 eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG zu therapeutischen Zwecken erteilt (…) und die eingereichten Apothekenabrechnungen (…) legen eine fortdauernde ärztliche Verordnung nahe. Andererseits findet sich eine (aktuelle) ärztliche Verschreibung, aus der sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BtMG ergibt (vgl. hierzu etwa VGH München, Beschl. v. 16.1.2...