BtMG § 13 Abs. 1 § 3 Abs. 2; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4; FeV § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 § 20 Abs. 1; Anlage 4 zur FeV Vorbemerkung Nr. 1, Nr. 3 und Nrn. 9.2.1 9.4 9.6.2; Anlage 4a zur FeV Nr. 2
Leitsatz
1. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei ärztlich verordneter Cannabismedikation und vorherigem Konsum.
(Amtlicher Leitsatz)
2. Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung wegen regelmäßigen Konsums (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) führen, muss die Einnahme
erstens indiziert und ärztlich verordnet sein und das Mittel zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen werden.
zweitens dürfen keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sein und die Grunderkrankung bzw. die Symptomatik darf keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweisen, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt.
drittens darf nicht zu erwarten sein, dass die betroffene Person in Situationen, in denen ihre Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Fahreignung.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OVG des Saarlandes, Beschl. v. 8.11.2021 – 1 B 180/21 (rechtskräftig)
Sachverhalt
Die 1983 geborene Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.
Der Antragstellerin wurde 2001 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L erteilt, die im Folgejahr um die Klassen A1 und A erweitert wurde. Mit Bescheid v. 2.5.2014 entzog die Stadt C-Stadt ihr die Fahrerlaubnis, nachdem sie im Januar 2014 unter dem Einfluss von Cannabis ein Kfz im Straßenverkehr geführt hatte. Eine hiergegen erhobene Klage, die im Wesentlichen unter Verweis auf eine Selbstmedikation wegen einer psychischen Erkrankung begründet wurde, blieb ohne Erfolg.
Im Juni 2016 beantragte die Antragstellerin die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A2, A, B und L und machte unter anderem unter Vorlage einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 3 Abs. 2 BtMG vom 6.6.2016 geltend, sie nehme Cannabis gemäß ärztlicher Anordnung aus medizinischen Gründen ein.
Ein auf Aufforderung des Antragsgegners erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten kam am 5.10.2016 zu dem Ergebnis, dass aufgrund ihrer Erkrankung (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen sowie wegen des fortgesetzten Drogenkonsums (Medizinal-Cannabisblüten) nicht von einer Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ausgegangen werden könne. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, Cannabisblüten seien kein verschreibungsfähiges Arzneimittel; Personen, die regelmäßig Cannabis konsumierten, seien ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Zudem weise der im psychophysischen Testverfahren erhobene Befund auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit hin, was das sichere Führen eines Fahrzeugs der Gruppe 1 in Frage stelle.
Eine Bescheidung des Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgte nicht.
Anlässlich einer Vorsprache im April 2021 erklärte die Antragstellerin, sie konsumiere weiterhin medizinisches Cannabis. Der Aufforderung des Antragsgegners, für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, trat sie entgegen.
Ebenfalls im April 2021 hat die Antragstellerin eine Untätigkeitsklage – 5 K 495/21 – erhoben und das VG um den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorübergehende Neuerteilung der Fahrerlaubnis ersucht.
Das VG des Saarlandes hat den Antrag mit Beschl. v. 30.6.2021 – 5 L 496/21 – zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe zwar einen Anordnungsgrund dargetan, da sie zur Versorgung ihres Sohnes auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Es fehle aber an der für den Erlass der begehrten Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestehe. Es gebe aufgrund des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 5.10.2016 erhebliche Zweifel an ihrer Eignung zum Führen eines Kfz (§ 20 Abs. 1 FeV, § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG). Die Bedenken gründeten sich zum einen auf den fortgesetzten Cannabiskonsum. Die Antragstellerin habe insbesondere nicht nachgewiesen, sich für die Einnahme auf das sog. Arzneimittelprivileg (Nr. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV) berufen zu können. Die zur Akte gereichten Arztschreiben aus den Jahren 2014 bis 2016 seien vor der medizinisch-psychologischen Beurteilung verfasst worden und schon aus diesem Grund nicht in der Lage, die im Gutachten vom 5.10.2016 geäußerten Eignungszweifel zu widerlegen. Zudem seien die Arztschreiben auch nicht geeignet, die Voraussetzungen des "Arzneimittelprivilegs" zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisen. Zum anderen wäre ein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerl...