[36] Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.
[37] Ihr steht infolge des Unfalls eine Nutzungsausfallentschädigung für 104 Tage, mithin in Höhe von 8.216,00 EUR, aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. In diesem Zeitraum, in dem das Fahrzeug vier Tage lang begutachtet und sodann über 127 Tage hinweg – 31 Tage davon hat die Beklagte bereits reguliert – repariert wurde, konnte die Klägerin ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen. Zudem ist der Klägerin vor Beauftragung des Gutachters und vor Erteilung des Reparaturauftrags eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist von jeweils zwei Tagen zuzubilligen. Die freiwillige Überlassung eines Ersatzfahrzeugs durch den Sohn während dieser Zeit schließt einen Erstattungsanspruch nicht aus. Ein über den sich demnach ergebenden Zeitraum von 104 Tagen hinausgehenden Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht dagegen nicht; die weitergehende Verzögerung hat die Klägerin zu verantworten (§ 254 BGB).
[38] Zudem stehen der Klägerin hinsichtlich des berechtigten Teils der Hauptforderung auch ein Anspruch auf Zinsen sowie ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu.
[39] Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
[40] 1. Von den Schadensersatzansprüchen, die der Klägerin infolge des von dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs alleine verschuldeten Unfalls zustehen, ist auch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung umfasst (vgl. Senat, Urt. v. 28.5.2019 – 1 U 115/18, juris Rn 22 f.).
[41] Das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug hat der Klägerin erst nach Abschluss der Reparaturarbeiten am 18.12.2018 wieder zur Benutzung zur Verfügung gestanden. Eine frühere Rückgabe hat die Beklagte bereits nicht konkret behauptet und sie ergibt sich auch nicht aus dem durch die Klägerin als Anlage K6 vorgelegten Ablaufplan der Reparatur. Zwar weist dieser eine Fahrzeugrückgabe bereits am 27.11.2018 aus, jedoch kann es sich dabei nur um die ursprüngliche Planung handeln, da sich aus dem Ablaufplan ebenfalls die am 28.11.2018, also am Tag nach dem angeblichen Rückgabetermin, erfolgte Bestellung eines Kabelbaums ergibt, dessen Lieferung erst am 18.12.2018, dem Tag der durch die Klägerin behaupteten Rückgabe, in dem Ablaufplan unter der Überschrift "Bemerkungen zum Reparaturablaufplan/Gründe zu Reparaturverzögerungen" aufgeführt ist. Daraus ergibt sich, dass eine abschließende Reparatur nicht vor dem 18.12.2018 hat erfolgen können.
[42] 2. Der Umstand, dass die Klägerin während der Zeit, in der sie auf das Unfallfahrzeug verzichten musste, überwiegend den nach ihrem Vortrag im Eigentum ihres Sohnes stehenden Pkw X. als Ersatzfahrzeug hat nutzen können, steht einem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen. Zwar fehlt es an der für einen solchen Anspruch erforderlichen Fühlbarkeit der Nutzungsentbehrung, wenn einem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, dessen Einsatz ihm zumutbar ist (BGH, Urt. v. 14.10.1975 – VI ZR 255/74, juris Rn 9 ff.), jedoch wird ein Nutzungsentschädigungsanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte von Dritten, worunter auch Familienmitglieder fallen, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug erhalten hat. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB wird der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugutekommen soll. Dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden (BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, juris Rn 23).
[43] Dass es sich bei dem Pkw X. entgegen der Darstellung der Klägerin um deren Zweitfahrzeug handelt, über dessen Nutzung sie im Wesentlichen eigenständig disponieren kann, hat die Beklagte, die nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für schadensmindernde oder -aufhebende Umstände trägt (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB, Rn 284), bereits nicht dargelegt. Bei ihrem diesbezüglichen Vortrag handelt es sich ausweislich der gewählten Formulierung ("geht […] davon aus") lediglich um eine Spekulation. Auch ist der Vortrag nicht durch ein Beweisangebot unterlegt.
[44] Auf die Behauptung der Klägerin, wonach die Überlassung des Pkw durch den Sohn nicht unentgeltlich, sondern gegen das Versprechen einer Beteiligung an Schadenersatzzahlungen der Beklagten erfolgt ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
[45] 3. Von dem Gesamtausfallzeitraum des Fahrzeugs vom Unfalltag an bis zum 18.12.2018 von 190 Tagen steht der Klägerin ein Ersatzanspruch für 135 Tage zu, wovon die Beklagte bereits 31 Tage durch Erstattung der während der Urlaubsabwesenheit des Sohnes entstandenen Mietwagenkosten reguliert hat.
[46] a) Nutzungsersatz hat der Schädiger für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich ist. Im Allgemeinen ist dies die Dauer der Reparatur bzw. die Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs (BGH, Urt. v....