Die Klage ist zulässig und begründet …
Die Kl. hat gegen die Bekl. gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG Anspruch auf Ausgleich gezahlter Versicherungsleistungen in Höhe von 962 EUR.
Für das streitgegenständliche Fahrzeug F. bestand zum Unfallzeitpunkt eine Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 VVG. Unstreitig waren sowohl die Kl. als auch die Bekl. Kasko- und Teilkaskoversicherer für das Fahrzeug. Als solche waren beide zur Regulierung des eingetretenen Schadens verpflichtet, wobei Anhaltspunkte für einen geringeren Haftungsumfang der Bekl. im Außenverhältnis gegenüber der Versicherungsnehmerin der Kl. als Eigentümerin des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt nicht ersichtlich sind. Angesichts der vollen Haftung der beiden VR im Außenverhältnis betrug die Summe der von beiden jeweils ohne das Bestehen der anderen Versicherung zu leistenden Entschädigungen das doppelte der von der Kl. geleisteten Zahlung. Gegen das Vorliegen einer Mehrfachversicherung spricht nicht, dass die mit der Kl. und mit der Bekl. jeweils bestehenden Versicherungsverträge durch verschiedene Versicherungsnehmer abgeschlossen worden waren (siehe Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 77 Rn 10 m.w.N.).
Gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 VVG ist die Bekl. aufgrund des gleich hohen Haftungsumfangs im Außenverhältnis im Innenverhältnis gegenüber der Kl. zur Erstattung der Hälfte der von der Kl. geleisteten Entschädigung verpflichtet, sodass sich bei einer Regulierungsleistung der Kl. in Höhe von 1.924 EUR der zugesprochene Betrag ergibt. Ansatzpunkte für eine abweichende Schadensteilung im Innenverhältnis sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Inanspruchnahme der Kl. nicht aufgrund der gegenüber der VN der Bekl. abredewidrigen Übergabe des Fahrzeugs an die VN der Kl. durch die Leasinggeberin … mit regulärem Kennzeichen und nicht mit rotem Überführungskennzeichen oder aufgrund einer verspäteten Abmeldung des Fahrzeugs durch die … treuwidrig. Denn eine Verpflichtung der VN der Kl., der Firma … Kfz-Handel, zur Abmeldung des Fahrzeugs oder zur Verwendung eines roten Überführungskennzeichen ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Kaufvertrag vom 29.4.2016.
Auch Anhaltspunkte für eine Leistungsfreiheit der Bekl. aufgrund einer Obliegenheitsverletzung seitens deren Versicherungsnehmerin bzw. seitens der in deren Lager stehenden Leasinggeberin … durch die unterbliebene Verwendung eines roten Kennzeichens oder eine verspätete Abmeldung des Fahrzeugs lassen sich dem beiderseitigen Vortrag nicht entnehmen, zumal im Falle einer Leistungsfreiheit der Bekl. bereits eine Mehrfachversicherung i.S.v. § 78 VVG nicht gegeben wäre.
zfs 1/2023, S. 24