Die nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG notwendige Abwesenheit des Betroffenen, welcher ein Irrtum der Behörde über den richtigen Aufenthaltsort gleichgestellt wird, ist dann nicht gegeben, wenn – wie hier – die Wohnadresse bekannt war (vgl. AG Lüdinghausen zfs 2013, 592; OLG Karlsruhe DAR 2000, 371; OLG Schleswig NZV 2020, 324). Ist dies der Fall, kann eine Maßnahme nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG die Verjährung nicht unterbrechen.

Die Verfahrenseinstellung durch das OLG war hier also zutreffend und auch verfahrensrechtlich unbedenklich. Denn es handelte sich hier um eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde, sodass Verfahrenshindernisse auf die Sachrüge hin geprüft werden durften. Wenn in der Tatsacheninstanz die Verjährungsvorschriften falsch angewendet wurden oder der Eintritt der Verjährung übersehen wurde, begründet dies jedoch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde (OLG Hamm, Beschl. v. 9.4.2019 – 4 RBs 107/19, BeckRS 2019, 8766). Dies beträfe natürlich auch andere Verfahrenshindernisse wie etwa die übersehene Einspruchsrücknahme (OLG Hamm zfs 2022, 590). Zwar könnte zur Fortbildung des Rechts speziell zum Thema des Verfahrenshindernisses die Rechtsbeschwerde zugelassen werden (OLG Düsseldorf NZV 1994, 118), doch das geschieht nur in seltenen Ausnahmefällen (OLG Celle zfs 2016, 110).

Das OLG hat hier auch zutreffend Kosten und Auslagen bei der Staatskasse belassen. Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO bestand hier kein Raum (vgl. dazu LG Köln in diesem Heft).

RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

zfs 1/2023, S. 51 - 52

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