Die Kl., die ihrer VN den Fahrzeugschaden in Höhe von 6.570,73 EUR ersetzt hat, kann aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) von dem Bekl., der als Schadensverursacher gegenüber der Fahrzeugeigentümerin aus unerlaubter Handlung haftet, die Erstattung dieses Betrages verlangen. Ihr Anspruch ist weder aufgrund des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Bekl. und seiner Mutter ausgeschlossen, noch wegen Verjährung undurchsetzbar geworden.
1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist … der auf sie nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangene Anspruch ihrer VN aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, ggf. auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB, gegen den Bekl. Denn die Kl. hat den Schaden am Fahrzeug ihrer VN, einer gewerblichen Autovermieterin, aufgrund ihrer Leistungspflicht aus der Vollkaskoversicherung reguliert und nach Abzug des vereinbarten Selbstbehaltes von 1.000,– EUR einen Betrag in Höhe von 6.570,73 EUR an diese gezahlt. Auf die vom LG herangezogenen Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern (§§ 426 Abs. 1, 426 Abs. 2 iV.m. §§ 823 ff. BGB) kann dagegen vorliegend nicht abgestellt werden.
Denn zwischen der Kl. und dem Bekl. besteht im Verhältnis zur Fahrzeugeigentümerin und VN kein Gesamtschuldverhältnis i.S.d. §§ 421 ff. BGB. Die – hier allein in Rede stehende – vertragliche Leistungspflicht der Kl. aus dem Kaskoversicherungsvertrag steht nicht gleichstufig neben dem deliktischen Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Bekl. als Schädiger einer unerlaubten Handlung: der Bekl. haftet als Schädiger, der VR ist aus dem mit der Eigentümerin geschlossenen Versicherungsvertrag einstandspflichtig (vgl. BGH VersR 2009, 1130; Böttcher in; Erman, BGB 16. Aufl. § 421 Rn 13).
Auch ist die Kl. ihrer VN nicht neben dem Bekl. gemäß § 115 Abs. 1 VVG als Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer zum Schadensersatz verpflichtet. Ein solcher Direktanspruch würde voraussetzen, dass die VN als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen wäre und sich die Schadensersatzleistung darüber hinaus "im Rahmen der Leistungspflicht des VR aus dem Versicherungsverhältnis" bewegte (BGH VersR 2008, 1202).
Auch wenn der Bekl. als Fahrer des Fahrzeugs – ohne Rücksicht auf seine diesbezügliche Berechtigung – zu den in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen zählte (vgl.A.1.2 Abs. 1 Buchstabe c) AKB; dazu Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl., A.1 AKB Rn 148), wäre die VN als Partei dieses Versicherungsvertrages hinsichtlich der ihr selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden nicht zugleich "Dritter" im Sinne von § 115 Abs. 1 VVG.
Denn nach dem Leistungsausschluss aus A.1.5.6 AKB besteht "kein Versicherungsschutz … für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person dem VN, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeuges zufügt. Infolgedessen stehen dem VN keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, die es erforderten, ihm auch den erweiterten Schutz eines Direktanspruchs zu gewähren. Zugleich verhindert der Leistungsausschluss, dass sich die vom Kläger erhobene Schadensersatzforderung noch im Rahmen der Leistungspflicht des VR aus dem Versicherungsverhältnis hält (BGH VersR 2008, 1202, zu § 11 Nr. 2 AKB a.F.).
2. Der Bekl. war der VN der Kl. gemäß § 823 Abs. 1 BGB (bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB) aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet.
a) Unstreitig hat er das im Eigentum der VN stehende Fahrzeug im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit schwer geschädigt. Dabei handelte er auch zweifellos widerrechtlich und schuldhaft, nämlich, wie das LG, freilich in anderem Zusammenhang, vollkommen zu Recht angenommen hat, in grob fahrlässiger Weise. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (BGHZ 10, 14; Senat, VersR 2020, 216). Das Führen eines Fahrzeugs im – wie hier – Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen (BGHZ 190, 120 …). Gründe, die das Verhalten des Bekl. – insbesondere subjektiv – in einem "milderen Licht" erscheinen lassen könnten, hat dieser nicht dargelegt, und solche sind hier angesichts der Umstände auch nicht ersichtlich, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird. Infolgedessen ist der Bekl. verpflichtet, der Fahrzeugeigentümerin den durch sein schädigendes Verhalten zugefügten Schaden zu ersetzen, d.h. den zur Wiederherstellung der ursprünglichen Vermögenslage erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (§ 249 Abs. 1 und 2 BGB). Dieser beläuft sich angesichts des – unstreitigen – wirtschaftlichen Totalschadens auf den Differenzbetrag aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, den die Kl. unwidersprochen mit 7.570,73 EUR bezi...