4.1 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Am 1.1.2023 ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes v. 8.12.2022 in Kraft getreten (BGBl I S. 2237). Das Gesetz dient der Einhaltung europarechtlicher Vorgaben für die Erhebung von Mautgebühren, wonach sich die Infrastrukturgebühren an den Baukosten und den Kosten für den Betrieb, die Instandhaltung und den Ausbau der betreffenden Verkehrsnetze orientieren sollen. Es berücksichtigt neue Wegekostengutachten für den Zeitraum vom 2023 bis 2027.
Quelle: BR – Drucks 244/22
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 1/2023, S. 2
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