Der VGH München[24] stellte in einem Fall fest: Nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, stellt zugleich eine erhebliche Straftat im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV dar. Einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bieten die Massivität der Gewaltanwendung oder die Gefahrgeneigtheit oder Verletzungseignung der Handlung. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Während die Anspruchstellerin ihren Pkw am 21.9.2018 auf einem Kundenparkplatz rückwärts in eine Längsparklücke einparkte, wartete die Fahrerin eines anderen Pkw diesen Parkvorgang ab, bevor sie einige Stellplätze weiter selbst einparkte. Die Anspruchstellerin näherte sich sodann dem geöffneten Fenster auf der Fahrerseite dieses Pkw, griff nach einem Wortwechsel durch das geöffnete Fenster nach den Haaren der Fahrerin und zog fest an diesen, wodurch die Fahrerin nicht unerhebliche Schmerzen erlitt. Das Gericht sah hier einen Grenzfall, den der Verfasser kritisch betrachtete.

[24] BayVGH, Beschl. v. 9.3.2021 – 11 CS 20.2793, mit kritischer Anmerkung Ternig, SVR 2022, S. 33-36.

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