Das OVG Niedersachen[28] führt zum Aggressionspotenzial aus: Bei Straftätern, deren Verhalten ein hohes Aggressionspotenzial und eine Neigung zu impulsivem Durchsetzen eigener Interessen zeigt, ist nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, denen verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben, zu erwarten, dass sie auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation erhöhen, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden. Hat ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis neben Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, auch eine erhebliche oder mehrere Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, begangen, so kann die Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens auch zur Klärung der Frage angeordnet werden, ob der Betreffende künftig Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung (ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) begehen wird.

"… Gleiches gilt, soweit sich der Beklagte für seine Untersuchungsanordnung auf den vom Kläger begangenen sexuellen Missbrauch von Kindern gestützt und insoweit auf § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV verwiesen hat. Insoweit handelt es sich ersichtlich (auch wenn auch hierzu Ausführungen des Beklagten wünschenswert gewesen wären) um eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, weil – wie der Beklagte zu Recht angenommen hat – Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Die Tat deutet auf ein impulsives Durchsetzen eigener Interessen durch den Kläger unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer hin und gibt damit Anhaltspunkte für Aggressionspotenzial … Bei Straftätern, deren Verhalten ein hohes Aggressionspotenzial und eine Neigung zu impulsivem Durchsetzen eigener Interessen zeigt, ist nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung … der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12, BVerwGE 148, 230, juris Rn 19), zu erwarten, dass sie auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation erhöhen, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden (etwa durch nötigendes Auffahren, Geschwindigkeitsüberschreitung …"

[28] OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.7.2014 – 12 LC 224/13.

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