Ich darf Ihnen, sehr geehrte Leserinnen und Leser, zunächst im Namen der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ein gutes neues Jahr wünschen. Hoffentlich wird es weniger von Krisen und Kriegen geprägt sein als die vergangenen Jahre.
Die Verkehrsrechtfamilie findet sich traditionell einmal mehr, erstmals seit zwei Jahren auch ohne pandemiebedingte Einschränkungen, zum Verkehrsgerichtstag in Goslar ein, der vom 24.–26.1.2024 in der Welterbestadt zum 62. Mal stattfindet. Die hohe Nachfrage ist ungebrochen, zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Editorials Mitte Dezember war bereits der Arbeitskreis VI, der sich mit Vorschäden und Schadensgutachten befassen wird, mit 500 Personen ausgebucht. Dies belegt, dass hier u.a. ein Thema mit größter Aktualität ausgewählt worden ist. Die Problematik liegt auf der Hand: Auf der einen Seite möchten Versicherer nachvollziehbarer Weise keine Schäden bezahlen, die nicht durch die bei ihnen versicherten Fahrzeuge hervorgerufen worden sind. Dementsprechend werden, teilweise mit großer Konsequenz, Regulierungen abgelehnt, wenn das betroffene Fahrzeug bereits Vor- oder Altschäden aufweist und zu deren Reparatur nichts oder zu wenig vorgetragen wird. Auf der anderen Seite kann es erhebliche Probleme für Geschädigte geben, die Fahrzeuge gebraucht gekauft haben, und denen zu möglichen Teil- und/oder schlecht reparierten Vorschäden nichts gesagt wird bzw. die vom Verkäufer über die Unfallfreiheit ihres Unfallfahrzeuges schlicht getäuscht wurden. Diese können naturgemäß nichts dazu sagen, ob ein Fahrzeug Schäden hatte und wie diese repariert worden sind. Sie geraten als redliche Person in eine Situation, in der sie unverschuldet einen Schaden erleiden und Gefahr laufen, dass dieser möglicherweise nicht reguliert wird. Zwischen diesen beiden ernst zu nehmenden Interessen gilt es einen Ausgleich zu finden.
Die weiteren Arbeitskreise werden sich ebenfalls mit sehr aktuellen Themen beschäftigen. So wird die Frage erörtert werden, ob bei strafbaren Trunkenheitsfahrten Täterfahrzeuge eingezogen werden können, und welche Anforderungen an den Vortrag bei der Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens zu stellen sind, und ob und ggf. wie dieser pauschalisiert zu bemessen ist. Auch wird die Frage diskutiert werden, wie die Fahrerlaubnisbehörde Fahreignungsgutachten überprüfen kann und wie mit einer Behördentäuschung bei Punktehandel umzugehen ist bzw. inwieweit hier ein Reform- und Gesetzgebungsbedarf besteht. Weiterhin wird zu klären sein, ob die Regelung der Verkehrsunfallflucht noch zeitgemäß ist und nicht doch eine tätige Reue berücksichtigungsfähig werden sollte, auch multimodale Reisen und aus diesen erwachsende Rechtsprobleme werden erörtert werden.
Nicht zuletzt darf man sich auf den Plenarvortrag bei der Eröffnungsveranstaltung durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts freuen, Herrn Prof. Dr. Stephan Harbarth. Ich freue mich sehr auf spannende Diskussionen, gute Gespräche und ein Wiedersehen mit Freunden und darauf, Sie alle in Goslar wiederzusehen.
Autor: Nicolas Eilers
RA Nicolas Eilers, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Groß-Gerau
zfs 1/2024, S. 1