[2] 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort als selbstständige Tat im Sinne von § 53 StGB hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
[3] a) Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte schon vor der Herbeiführung des zumindest bedingt vorsätzlich gewollten Unfalls den Entschluss gefasst, anschließend mit seinem Kraftfahrzeug weiterzufahren, um sich durch Flucht seiner Identifizierung als Täter des Einbruchdiebstahls zu entziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden aber alle Gesetzesverletzungen, die der Täter im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, eine Tat im Sinne des § 52 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 23.8.1983 – 4 StR 239/83; BGH, Beschl. v. 19.5.1993 – 4 StR 259/93, BGHR StGB § 142 Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. v. 20.2.2001 – 4 StR 556/00).
[4] Der Senat hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf den Wechsel der Konkurrenzform nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
[5] b) Damit entfällt die für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort festgesetzte Einzelstrafe. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Um dem zur neuen Entscheidung berufenen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zum Strafausspruch zu ermöglichen, hebt der Senat diesen insgesamt mit den dazugehörigen Feststellungen auf. Dabei liegt es nahe, dass sich durch die Zuordnung des Schuld- und Unrechtsgehalts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der als vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit weiteren Delikten bezeichneten Tat auch deren Unrechts- und Schuldgehalt erhöht hat. Das Verschlechterungsverbot steht der Erhöhung dieser Einzelstrafe nicht entgegen. Allerdings darf die Summe der neuen Einzelstrafen ebenso wenig zum Nachteil des Angeklagten geändert werden wie die neu zu bestimmende Gesamtstrafe (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.1995 – 3 StR 346/95). Die Aufhebung ermöglicht dem neuen Tatgericht zudem, die Tagessatzhöhe bei Festsetzung der Einzelstrafe wegen Vortäuschens einer Straftat neu zu bemessen, zumal der festgestellte monatliche Verdienst des Angeklagten von circa 500 EUR nicht ohne weiteres die Tagessatzhöhe von 25 EUR belegt.
[6] 2. Schließlich können die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Bestimmung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69, § 69a Abs. 1 StGB nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat bei der Prüfung der andauernden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen darauf abgestellt, dass es der Angeklagte bislang abgelehnt habe, sich mit seinen Vorstrafen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auseinanderzusetzen. Rechtsfehlerhaft ist die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, der Angeklagte leugne "bis heute unbelehrbar" die rechtskräftig festgestellten Taten. Mit dem Bestreiten einschlägiger, rechtskräftig abgeurteilter Vortaten hat er die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht überschritten. Nachteile dürfen ihm aus einer solchen Einlassung nicht entstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.9.2001 – 5 StR 226/01). Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese Erwägung gleichwohl als bestimmender Gesichtspunkt in die Maßregelentscheidung eingeflossen ist.
zfs 1/2024, S. 46 - 47