Die Entscheidung dreht sich zunächst um einen selten problematischen Unterbrechungstatbestand der Verfolgungsverjährung: Die Anberaumung einer Hauptverhandlung. In Zeiten der papiernen Aktenführung konnte die Anberaumung des konkreten Hauptverhandlungstermins schon einmal vom bequemen Richter an die Geschäftsstelle delegiert werden, was, sofern es entdeckt wurde, zur fehlenden Verjährungsunterbrechung führte (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2015, 289). Gleiches galt z.B., wenn ein Amtsrichter Hauptverhandlungen umterminiert, um vor seiner Pensionierung keine Hauptverhandlung mehr durchführen zu müssen (BayObLG NStZ 2000, 40). Der hier vorliegende Fall birgt die Kuriosität, dass auf Vorrat terminiert wurde, die Ladung dann aber gar nicht ausgeführt wurde. Die Terminierung auf Vorrat an sich würde, wenn ein ernsthafter Wille besteht, die Hauptverhandlung tatsächlich durchzuführen, allerdings bereits zur Unterbrechung führen. Es bedürfte der Ausführung der Ladungen also nicht zwingend. Bspw. kann eine solche Terminierung ohne Ladung erfolgen, wenn noch auf ein Gutachten gewartet wird, dessen konkretes Eintreffen unklar ist, oder wenn noch unsicher ist, ob der Termin mit oder ohne personale Beweismittel durchzuführen sein wird, weil noch auf eine Rückmeldung des Verteidigers gewartet werden muss (vgl. Krenberger/Krumm OWiG § 33 Rn 73). Vorliegend jedoch erfolgte eine Terminierung, dann erfolgte ein Richterwechsel und die weitere Ausführung wurde schlicht vergessen. Dass dies gerichtsseits so auch festgehalten und die Verjährung bejaht wurde, ist lobenswert.
Einziges Manko der Entscheidung ist die Auslagenentscheidung. Denn § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO wurde falsch angewendet. Es ist schon einmal umstritten, in welcher Form ein Tatverdacht bestehen muss. Die Rechtsprechung ist aber hinsichtlich der weiteren Voraussetzung, ebenso wie die Kommentierung, inzwischen eindeutig: Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, besteht nur dann, wenn zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen (BVerfG, Beschl. v. 26.5.2017 – BvR 1821/16). Solche besonderen Umstände muss das Gericht dann auch feststellen und bewerten (vgl. LG Neuruppin, Beschl. v. 18.12.2020 – 11 Qs 95/20; LG Ulm, Beschl. v. 6.11.2020 – 2 Qs 46/20, jurisPR-VerkR 12/2021 Anm. 5; LG Köln zfs 2023, 50). Entscheidend kann dabei zwar fehlendes vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen (vgl. AG Stuttgart, Beschl. v. 25.2.2019 – 13 OWi 14/18, jurisPR-StrafR 5/2020 Anm. 5) sein. Solches prozessuales Fehlverhalten, das selbst jedoch keine positive Voraussetzung der Auslagenentscheidung ist (OLG Celle, Beschl. v. 17.7.2014 – 1 Ws 283/14), war hier definitiv nicht gegeben, sondern das Verfahrenshindernis war gerichtsintern hervorgerufen worden. Die Auslagenentscheidung darf aber nicht durch die Hintertür zur Sanktionierung des Betroffenen benutzt werden.
RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
zfs 1/2024, S. 51 - 52