Es lässt sich also feststellen:

Nach den auch sonst in Bezug auf Schaden und Kausalität angewandten Maßstäben und der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes erscheint der Zuspruch eines Angehörigenschmerzensgeldes vertretbar, wenn nicht gar logisch zwingend.

Rechtspolitisch sollte das bisherige deutsche "Das wollen wir nicht!" zumindest vor dem Hintergrund einer EU-Harmonisierung überdacht werden.

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