In der Entscheidung vom 12.2.2007 ging es um einen 67-jährigen Rennradfahrer (Kläger), der keinen Helm trug. Er fuhr auf einer kurvenreichen, schmalen Strecke im ländlichen Raum mit seinem Rennrad zwei Kollegen hinterher. Seine gefahrene Geschwindigkeit betrug zwischen 30–40 km/h. Ein Traktorfahrer kam ihnen entgegen, er hatte an seinem Gerät einen Heuwender angebracht, die Fahrzeugbreite betrug 2,90 m. Im Bereich einer scharfen Rechtskurve, in der die Sicht durch eine Hecke beeinträchtigt war, lenkte der Traktorfahrer sein Gefährt nach rechts, als ihm die ersten Radfahrer entgegen kamen. Der 67-jährige kam ausgangs der Kurve zu Fall, nachdem er eine Vollbremsung eingeleitet hatte und sein Hinterrad wegrutschte. Er erlitt schwere Kopfverletzungen, einen Helm trug er nicht. Er wollte nun vom Traktorfahrer seinen Schaden ersetzt bekommen und Schmerzensgeld. Das LG warf dem Kläger vor, dass er nicht auf Sicht i.S.d. § 3 Abs. 1 StVO gefahren sei, ferner sei sein Bremsmanöver misslungen. Das LG wies die Klage daher ab. Das OLG Düsseldorf bestätigte dieses Urteil. Zum einen sei der Kläger zu schnell gefahren. Die befahrene Straße war schmal und unübersichtlich, zudem befindet sie sich im ländlichen Raum. Daher ist dort jederzeit mit landwirtschaftlichem Verkehr zu rechnen. Ein weiteres Mitverschulden lag darin, dass der Kläger keinen Schutzhelm trug. Die Richter stellten folgende Punkte für diesen Fall heraus:
Der Umstand, dass eine gesetzlich normierte Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelmes nicht besteht, steht der Annahme eines Mitverschuldens i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Eine Anspruchsminderung des Geschädigten kann angenommen werden, wenn er vorwerfbar die eigenen Interessen außer Acht lässt und ihn insofern ein "Verschulden gegen sich selbst" trifft. Für Rennradfahrer war im Sommer 2005 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein das Tragen eines Schutzhelms erforderlich.
Die bisherige Rechtsprechung, wonach das Nichttragen eines Fahrradhelms keinen Mitverschuldensvorwurf begründet, hat nur noch bedingte Aussagekraft. Die Akzeptanz zum Tragen von Fahrradhelmen hat sich deutlich erhöht, auch wenn innerorts die nicht helmtragenden Fahrradfahrer deutlich überwiegen.
Es muss eine Differenzierung von den Radfahrgruppen vorgenommen werden (hierbei wird Bezug auf den Fall mit dem 10-jährigen BMX-Fahrer genommen, s.o.). Dieser Entscheidung komme keine allgemeingültige Bedeutung zu. Bei Rennradfahrern steht die Erzielung hoher Geschwindigkeiten im Raum, dadurch besteht ein gesteigertes Unfallrisiko, dies bei gesonderten Radsportveranstaltungen, insbesondere aber außerhalb solcher, da dort die besonderen Gefahren des allgemeinen Straßenverkehrs zusätzlich vorliegen.
Dem herkömmlichen Freizeitfahrer kann nicht ohne weiteres abverlangt werden, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen; bei besonderen Risikogruppen, wie z.B. bei Rennradfahrern, aber schon.
"Man kann der Annahme einer entsprechenden Obliegenheit auch nicht entgegenhalten, das Tragen eines Schutzhelmes sei nicht geeignet, etwaige schwerwiegende (Kopf-) Verletzungen des Radfahrers zu verhindern und könne damit insgesamt vom Grundsatz her schon wegen vermeintlicher Unverhältnismäßigkeit keinem Radfahrer abverlangt werden", so Kettler (NZV 2007, 38) unter Verweis auf verschiedene internationale Studien.
Unfallmediziner verlangen seit Jahren eine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer. Mit Verweis auf eine Studie stellen die Richter klar, dass beim Tragen eines Schutzhelmes das Risiko von Kopfverletzungen um 69 % zurückgegangen ist, bei schweren Kopfverletzungen sogar um 79 %. Der Helm schützt dabei nicht nur das Gehirn, sondern auch Verletzungen des oberen und mittleren Gesichtsschädels würden um 2/3 reduziert.
Die Obliegenheitsverletzung war ursächlich für die erlittenen Kopfverletzungen.
Auch aus der Betriebsgefahr waren keine Schäden für den Kläger zu begleichen. Seine Klage wurde abgewiesen.
Für die Argumentation der Richter sprechen auch eine Reihe von Internetseiten. Beispielhaft soll die für die Deutsche Gesellschaft für Unfallchirugie sein.
In einer weiteren Entscheidung sprach dasselbe Gericht dem Radfahrer kein Mitverschulden zu. Hier war ein Radfahrer im Bereich einer Bushaltestelle auf einem Radweg unterwegs. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 km/h und bremste wegen einer an der Bushaltestelle stehenden Dame, die auf sein Klingelzeichen hin einen Schritt in Richtung Radweg machte. Durch das Bremsmanöver kam er zu Fall. Er erlitt dabei Gesichtsverletzungen und einen Hörsturz. Das OLG sagte, dass der Radfahrer an dieser Stelle nicht zu schnell i.S.d. § 3 Abs. 1 StVO war. Zum Helm führte es aus, dass entgegen der Meinung des LG keine anspruchsmindernde Obliegenheitsverletzung vorlag, weil der Radfahrer keinen Helm trug. Hier gehörte der Fahrer nicht zu den besonders gefährdeten Risikogruppen, von welchen ohne weiteres abverlangt werden könne, dass sie zum eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Schutzhe...