“ … Das AG hat den Einspruch des Betroffenen unter Missachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens verworfen. Das Urteil verletzt insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht und führt im Ergebnis dazu, den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör zu beeinträchtigen, da er sich nicht zur Sache einlassen konnte (vgl. KG, Beschl. v. 13.4.2006 – 2 Ss 56/05 –, zit. nach juris; OLG Hamm, NStZ-RR 2007, 184).
Der Betroffene hat die Verfahrensrüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Staatsanwaltschaft bei dem OLG Frankfurt am Main hat hierzu ausgeführt:
“Auch wenn der Betroffene – wie hier – ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht die Grundsätze des fairen Verfahrens und insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht beachten. Aus dieser ergibt sich nicht nur die Pflicht, mit einer gewissen Verzögerung des Betroffenen zu rechnen und eine Wartezeit von 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten, sondern zusätzlich, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, einen weiteren Zeitraum zuzuwarten (KG Berlin DAR 2001, 175; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 184).
So liegt es hier.
Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Betroffenen mitgeteilt, dass der Betroffene unterwegs zum Gericht ist. Ausweislich der dienstlichen Erklärung des erkennenden Richters vom 25.7.2007 hat dieser auch nicht ausgeschlossen, dass der Verteidiger – wie von diesem in der Rechtsbeschwerdebegründung behauptet – dem Gericht nach Rücksprache mit seinem Mandanten innerhalb der Wartezeit von 15 Minuten mitgeteilt hat, der Betroffene werde kurz nach 16.00 Uhr an Gerichtsstelle eintreffen.
Dass das Gericht gleichwohl die um 15.40 Uhr aufgerufene Sache nach Ablauf der 15minütigen Wartefrist gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, ohne eine zusätzliche und auch noch angemessene Wartezeit bis kurz nach 16.00 Uhr einzuhalten, verletzt somit schon das Gebot des fairen Verfahrens und die dem Betroffenen gegenüber bestehende gerichtliche Fürsorgepflicht.’
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Dass dem Betroffenen etwa wegen der Verspätung eine grobe Nachlässigkeit oder Mutwilligkeit anzulasten wäre, kann angesichts des konkreten Geschehensablaufs ausgeschlossen werden. … .“
Mitgeteilt von RA Wolfram Rohleder, Hammersbach