OWiG § 74 Abs. 2
Leitsatz
Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens ergibt sich nicht nur die Pflicht, mit einer gewissen Verzögerung des Betroffenen zu rechnen und eine Wartezeit von 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten, sondern zusätzlich, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, einen weiteren Zeitraum zuzuwarten.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 24.8.2007 – 2 Ss-OWi 223/07
Sachverhalt
Auf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel hat das AG Termin zur Hauptverhandlung auf den 7.2.2007, 15.40 Uhr anberaumt. Nach Aufruf der Sache ist nur der Verteidiger des Betroffenen erschienen, da sich der Betroffene im Verkehrsstau befand. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen teilte der Verteidiger dem Gericht mit, dass dieser sich um ca. 20 Minuten wegen des dichten Verkehrs verspäte. Das Gericht billigte eine Wartefrist von 15 Minuten zu. Nach Ablauf dieser Frist nahm der Verteidiger erneut telefonisch Kontakt zu dem Betroffenen auf und teilte dem Gericht nunmehr mit, der Betroffene werde kurz nach 16.00 Uhr erscheinen. Das Gericht lehnte ein weiteres Zuwarten ab und verkündete das Verwerfungsurteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG. Gegen 16.05 Uhr traf der Betroffene am Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes ein. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das AG abgelehnt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hebt das OLG das Urteil des AG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des AG zurück.
Aus den Gründen
“ … Das AG hat den Einspruch des Betroffenen unter Missachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens verworfen. Das Urteil verletzt insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht und führt im Ergebnis dazu, den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör zu beeinträchtigen, da er sich nicht zur Sache einlassen konnte (vgl. KG, Beschl. v. 13.4.2006 – 2 Ss 56/05 –, zit. nach juris; OLG Hamm, NStZ-RR 2007, 184).
Der Betroffene hat die Verfahrensrüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Staatsanwaltschaft bei dem OLG Frankfurt am Main hat hierzu ausgeführt:
“Auch wenn der Betroffene – wie hier – ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht die Grundsätze des fairen Verfahrens und insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht beachten. Aus dieser ergibt sich nicht nur die Pflicht, mit einer gewissen Verzögerung des Betroffenen zu rechnen und eine Wartezeit von 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten, sondern zusätzlich, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, einen weiteren Zeitraum zuzuwarten (KG Berlin DAR 2001, 175; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 184).
So liegt es hier.
Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Betroffenen mitgeteilt, dass der Betroffene unterwegs zum Gericht ist. Ausweislich der dienstlichen Erklärung des erkennenden Richters vom 25.7.2007 hat dieser auch nicht ausgeschlossen, dass der Verteidiger – wie von diesem in der Rechtsbeschwerdebegründung behauptet – dem Gericht nach Rücksprache mit seinem Mandanten innerhalb der Wartezeit von 15 Minuten mitgeteilt hat, der Betroffene werde kurz nach 16.00 Uhr an Gerichtsstelle eintreffen.
Dass das Gericht gleichwohl die um 15.40 Uhr aufgerufene Sache nach Ablauf der 15minütigen Wartefrist gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, ohne eine zusätzliche und auch noch angemessene Wartezeit bis kurz nach 16.00 Uhr einzuhalten, verletzt somit schon das Gebot des fairen Verfahrens und die dem Betroffenen gegenüber bestehende gerichtliche Fürsorgepflicht.’
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Dass dem Betroffenen etwa wegen der Verspätung eine grobe Nachlässigkeit oder Mutwilligkeit anzulasten wäre, kann angesichts des konkreten Geschehensablaufs ausgeschlossen werden. … .“
Mitgeteilt von RA Wolfram Rohleder, Hammersbach
Anmerkung
Hinweis: Siehe zu fairem Verfahren und Fürsorgepflicht hinsichtlich der Wartezeit vor Berufungsverwerfung im Strafverfahren OLG München zfs 2007, 588.