2. Aufl. 2008, 458 Seiten, geb., Luchterhand, 119 EUR
Herausgeber und Autoren waren sich dessen bewusst, dass dieses monumentale Handbuch innerhalb einer relativ kurzen Frist neu aufgelegt werden musste, um einigermaßen aktuell zu bleiben. Dementsprechend erscheint die Neuauflage schon etwa zwei Jahre nach der Vorauflage. Die Neuauflage ist in acht größere Abschnitte gegliedert. Den Schwerpunkt bilden nach wie vor zivil- und versicherungsrechtliche Aspekte des Verkehrsunfalls. Die Verkehrssicherungspflicht bleibt weiterhin ausgespart. Das Vertragsrecht (Fahrzeugkauf, Leasing, Reparatur) wird ebenso wie das Verkehrsstraf-, -ordnungs- und -verwaltungsrecht, Letzteres besonders ausführlich, dargestellt. Von Praxistipps und speziellen Hinweisen machen die Autoren in unterschiedlichem Umfange Gebrauch. Das neue VVG ist, soweit es auf das Verkehrsrecht ausstrahlt, in den Beiträgen zum Versicherungsrecht berücksichtigt worden. Das Autorenteam setzt sich nunmehr aus 41 Spezialisten, Rechtsanwälten, Richtern, Staatsanwälten, Versicherungsjuristen, Verwaltungsfachleuten, Rechtsmedizinern und Sachverständigen zusammen. Michael Bücken ist ausgeschieden. Seinen Part haben Erna Eichner (Rechtsschutzversicherung) sowie Michael Halm und Boris Hörle (Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung) übernommen. Im Kap. Umweltrecht hat sich Ulrich Borchardt, Hans-Josef Schwab als Co-Autor beigesellt. Das bisherige Spektrum, dessen Breite Gerda Müller in ihrem Geleitwort zu Recht als imposant bezeichnet hat, ist um interessante neue Beiträge (Kunz/Weinand, Qualitätssicherung im Fahrerlaubniswesen; Stegemann, Umweltstrafrecht im engeren Sinn; Thomann, Begutachtung von Personenschäden bei Verkehrsunfällen; Madea/Musshoff, Alkohol, Medikamente und Drogen im Strafrecht; Remsperger, Oldtimerrecht u. Zens, steuerrechtliche Fragen – Unfallkosten) erweitert worden.
Soweit die Beiträge nicht neu- oder umgeschrieben worden sind, sind sie aktualisiert worden. Das sei mit einigen wenigen Beispielen belegt: Lemor/Becker gehen in ihrem Kap. über die Besonderheiten bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug ausführlich auf die Umsetzung der 5. KH-Richtlinie ein. Sie legen auch für die EWR-Länder mit Ausnahme von Island sowie für Kroatien und Schweiz als wichtige Reiseländer Grundzüge zum Pflichtversicherungs- und Haftungsrecht sowie zu einzelnen grundsätzlichen Schadenspositionen dar. Allerdings erwähnen weder Luckey im Kap. über die Anspruchsgrundlagen noch Müller in Kap. über den Schadensersatz das Urteil des BGH vom 10.7.2007 (zfs 2007/678) demzufolge ein Leasinggeber, der nicht Halter eines Leasingfahrzeugs ist, sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach § 823 BGB wegen Eigentumsverletzung am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers noch dessen Betriebsgefahr Anspruchs mindernd zurechnen lassen muss. Müller erörtert diese Frage allerdings ausführlich und lehnt dabei die h.M., der sich der BGH in dem genannten Urteil angeschlossen hat, unter Hinweis auf eine eigentümerähnliche Stellung des Leasingnehmers ab. Jaeger informiert in dem Kap. betr. die rechtlichen Besonderheiten bei Personenschäden über das Urteil des BGH vom 15.5.2007 (VersR 2007/961) zur Schmerzensgeldabänderungsklage wegen gesteigerter Lebenshaltungskosten. Danach ist eine solche Klage nur bei einer Steigerung von mindestens 25 % erfolgreich. Richter weist in dem Kap. über den Fahrzeugschaden auf das wichtige Urteil des BGH vom 6.3.2007 (NJW 2007/1674 f.) hin. Danach braucht ein Geschädigter, der im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes aber fahrtaugliches Fahrzeug weiter benutzt, sich nicht gefallen zu lassen, dass bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten ein höherer Restwert als derjenige, den ein Sachverständiger für den regionalen Markt ermittelt hat, abgezogen wird. Er spricht auch das Urteil des BGH vom 30.5.2006 (zfs 2006/568 f.) an, wonach ein Geschädigter, der einen etwas niedrigeren Restwert als vom Gutachter geschätzt erzielt, fiktive und konkrete Schadensabrechnung nicht unzulässig kombiniert. Richter sagt nunmehr deutlicher als in der Vorauflage, dass ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine Veräußerung des Unfallwagens mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer abzustimmen. Die Ausnahme, die er dann machen will, wenn der Versicherer ihn nach Erhalt des Gutachtens darum gebeten hatte, ist allerdings durch die Rechtsprechung des BGH (NJW 2000/800 f.) auch dann nicht gedeckt, wenn dabei entstehende Mehrkosten zu Lasten des Schädigers gehen sollen. Zur Restwertfrage entwickelt Richter eigene Vorstellungen die darauf hinauslaufen, den Begriff des Sondermarktes neu zu definieren. Dass, wie Richter in diesem Zusammenhang mitteilt, 2004 schon 58 % der Gesamtbevölkerung das Internet nutzten, ist noch kein Grund, den Begriff des Sondermarktes, wie ihn der BGH versteht, aufzuweichen. Oberpriller bezieht das neue VVG in seine Darstellung über die Kaskoversicherung m...