Dem Versicherungsnehmer, der einen gem. § 67 VVG auf seinen Rechtsschutzversicherer übergegangenen Kostenerstattungsanspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend macht, steht die Prozessführungsbefugnis hierfür nur zu, wenn er darlegt und im Streitfall beweist, dass die Rechtsschutzversicherung ihn hierzu ermächtigt hat.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Brandenburg, Urt. v. 25.10.2007 – 12 U 131/06

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