VVG § 59 Abs. 2
Leitsatz
1. Der Ausgleich zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer des wegen einfacher Fahrlässigkeit haftenden Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2. S. 1 VVG) hat nur nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflichten zu erfolgen, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. Zu berücksichtigen sind daher nur der Zeitwert i.S.d. Gebäudeversicherung und die Positionen, für die der Haftpflichtversicherer ebenfalls einzustehen hat (hier Mietsachschäden i.S.d. Haftpflichtversicherungsbedingungen).
2. Bei gleicher Höhe der Leistungspflichten, bezogen auf den gemeinsam gedeckten Bereich, ergibt sich ein Ausgleichsanspruch von 50 %.
OLG Köln, Urt. v. 3.7.2007 – 9 U 51/06
Sachverhalt
Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Herrn X, der in einem bei der Klägerin gegen Leitungswasserschäden versicherten Gebäude der Frau N Gaststättenräume gepachtet und eine Wohnung gemietet hat. X stellte am 8.12.2000 gegen 9 Uhr seine Waschmaschine an und legte sich schlafen. Gegen 12 Uhr war es auf Grund eines gelösten Zulaufschlauches zu einem Leitungswasserschaden gekommen, den die Klägerin reguliert hat.
Aus den Gründen
“ … II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist teilweise begründet …
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung einen unmittelbaren Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann sie nicht verlangen.
a) Auszugehen ist davon, dass in der Gebäudeversicherung die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Mieter einen Schaden durch leichte Fahrlässigkeit – wie dies im vorliegenden Fall anzunehmen ist – verursacht hat. Dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an der gemieteten Sache deckt (so BGH VersR 2006, 1536). Für diese Ansicht, der sich der Senat bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts anschließt, spricht eine Interessenabwägung im Rahmen der Vertragsverhältnisse (wird ausgeführt).
Die Folge dieser interessengerechten Auslegung ist, dass man dem Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch zubilligen muss. Dieser Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG. Eine unmittelbare Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG scheidet aus, weil der Regressverzicht nicht zu einer Mitversicherung des Sachersatzinteresses des Mieters in der Gebäudeversicherung führt. Es besteht kein unmittelbarer Anspruch des Mieters gegen den Gebäudeversicherers, sondern er wird im Verhältnis zum Versicherer lediglich so behandelt, als sei er versichert. Diese der Doppelversicherung vergleichbare Interessenlage rechtfertigt eine analoge Anwendung von § 59 Abs. 2 S. 1 VVG. Andere Ausgleichsansprüche werden durch diese Spezialregelung verdrängt (BGH, a.a.O.).
b) Nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG hat der Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gilt jedoch nur, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. In den Ausgleich können deshalb nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen hat (so BGH, a.a.O.). Soweit die Meinung vertreten wird, bei der analogen Anwendung der § 59 Abs. 2 VVG müsse der Haftpflichtversicherer den Schaden voll tragen, der Regressverzicht des Gebäudeversicherers sei subsidiär (vgl. Breideneichen, VersR 2005, 501; Prölss, ZMR 2004, 389), ist dem nicht zu folgen. Die Ausgleichspflicht des § 59 Abs. 2 VVG würde entfallen, wenn ein Versicherer nur subsidiär haftet (vgl. BGH a.a.O. sowie VersR 2004, 994).
Wenn man den Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht der Versicherer vornimmt und nur auf diejenigen Positionen beschränkt, bei denen die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind (so BGH VersR 2006, 1536; vgl. dazu Möller, in: Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 59, Anm. 35; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., V II 18), also Identität besteht, so bedeutet das vorliegend, dass nur der Zeitwert i.S.d. Gebäudeversicherung (§ 14 VGB 88) und die – hier in Betracht kommenden – zu ersetzenden “Mietsachschäden’ i.S.d. Haftpflichtversicherung (Ziffer 5.1, 1.1. der Besonderen Bedingungen, § 1 AM AHB 98, § 249 BGB) im Ausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Koblenz VersR 2007, 687). Diese Berechnungsweise berücksichtigt außerhalb des deckungsgleichen Überschneidungsbereichs liegende Positionen, für die nur eine der Parteien eintrittspflichtig ist, demnach nicht.
In der Gebäudeversicherung richtet sich die Entschädigungsberechnung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Neuwert (§ 15 VGB 88). In der Haftpflichtversicherung gewährt der Versicherer nach näherer Maßgabe Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadensereignisses auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genomm...