[6] “ … 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei zum Abzug der Abschluss- und Verwaltungskosten berechtigt gewesen, weil ihr ein entsprechender Anspruch gegen den Kläger zustehe. Der Anspruch ergebe sich zwar nicht aus § 13 Abs. 1 AVB, weil diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Sie entspreche § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung, die Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 9.5.2001 (a.a.O.) gewesen seien. Ob die Beklagte die unwirksame Klausel nach § 172 Abs. 2 VVG wirksam ersetzt habe, könne offen bleiben. Der Anspruch der Beklagten ergebe sich nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung. Es sei allgemein bekannt, dass beim Abschluss und der Verwaltung von Versicherungsverträgen wie bei jedem anderen Finanzprodukt Kosten anfielen. Darauf werde der Versicherungsnehmer auch in § 15 AVB hingewiesen, der u.a. die Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten aus den Prämien und den Kapitalerträgen vorsehe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der vom BGH beanstandete Transparenzmangel sich nicht ausgewirkt habe. Der Vertrag sei nicht vorzeitig beendet worden, sodass der Kläger die damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht habe hinnehmen müssen. Die Höhe des Abzugs sei nicht zu beanstanden.
[7] 2. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. § 13 Abs. 1 AVB ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die entstandene Vertragslücke ist zu schließen, weil die Abschlusskostenverrechnungsklausel die Leistungspflicht der Beklagten und ihre Rechnungslegung betrifft. Die Lückenausfüllung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen, dass die Beklagte die (nicht bezifferten) Abschlusskosten mit der eingezahlten Prämie verrechnen durfte und es hierbei verbleibt, weil der Vertrag vereinbarungsgemäß bis zum Ablauf durchgeführt wurde. Ob die Mittel für die Prämienzahlung aus einer früheren Versicherung bei der Beklagten oder einer anderen Quelle stammten, ist unerheblich, weil es sich um den Abschluss eines neuen Vertrages handelte.
[8] Dies folgt aus der Grundsatzentscheidung des Senats vom 12.10.2005 zur Klauselersetzung in der Lebensversicherung (BGHZ 164, 297). Der Senat hat dort mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die durch die Unwirksamkeit der Abschlusskostenverrechnungsklausel entstandene Vertragslücke sachgerecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Diese Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass es bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages bei der Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt und nur bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung Korrekturen beim Rückkaufswert oder der beitragsfreien Versicherungssumme vorzunehmen sind (a.a.O. S. 318 bis 320). Der Senat hat insbesondere dazu Stellung genommen, weshalb die Belastung des Versicherungsnehmers mit Abschlusskosten nicht nur aufsichtsrechtlich und rechnungsmäßig vorgeschrieben ist, sondern auch den vertragsrechtlichen Beziehungen zu Grunde liegt. Entsprechendes gilt für die sonstigen mit dem Betrieb eines Versicherungsunternehmens verbundenen Aufwendungen, hier die nicht im Einzelnen genannten, im Abzugsbetrag von 1.566,15 EUR enthaltenen Verwaltungskosten (vgl. § 43 RechVersV).“