Aus den Gründen: [1] „… Das BG hat dem Kläger Deckungsschutz aus der bei der Beklagten gehaltenen Privathaftpflichtversicherung nach § 4 II Nr. 1 S. 1 der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden AHB und § 152 VVG a.F. versagt, weil er die dem Zeugen S mittels zweier körperlicher Angriffe zugefügten Verletzungen (u.a. Schultereckgelenkssprengung mit Abriss mehrerer Bänder, HWS-Distorsion, Becken- und Gesäßprellung) vorsätzlich herbeigeführt habe. Es hat dabei das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, soweit sich dieser unter Beweisantritt darauf berufen hat, er habe den Geschädigten im Vollrausch, mithin in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 827 BGB angegriffen.
[2] 1. Der Kläger hatte behauptet, am 19.4.2003 gegen 19.00 Uhr das Osterfeuer in A aufgesucht und fortan bis 23.30 Uhr stündlich fünf bis sechs, insgesamt ca. 25 Gläser Bier, ferner zahlreiche Schnäpse getrunken zu haben. Zum Beweis für diese Behauptung hatte er sich auf das Zeugnis seiner damaligen Begleiter, der Zeugen Wi und W, berufen. Er hatte weiter die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass der behauptete Alkoholkonsum bei ihm zu einem Vollrausch geführt habe.
[3] Die Vorinstanzen haben den beantragten Beweis nicht erhoben.
[4] Das BG hat dazu ausgeführt, da dem Kläger seinerzeit keine Blutprobe entnommen worden sei, stehe seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nicht fest. Die Rspr. nehme eine alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit etwa ab einem BAK-Wert von 3,0 Promille an. Entscheidend seien letztlich aber immer die Umstände des Einzelfalles. Gegen die Trinkmengenbehauptung oder aber für eine erhebliche Alkoholgewöhnung des Klägers spreche, dass er etwa eineinhalb Stunden vor den tätlichen Angriffen noch in der Lage gewesen sei, sich in einem Gespräch mit dem Geschädigten über seinen früheren Arbeitgeber zu unterhalten und sich dabei noch gut verständlich auszudrücken. Dass der Kläger nach diesem Gespräch noch besonders viel Alkohol getrunken habe, habe er selbst nicht behauptet. Die Tatausführung spreche gegen eine Zurechnungsunfähigkeit des Klägers. Er habe den Geschädigten auf dem Nachhauseweg verfolgt und ihn – jeweils gezielt und mit erheblicher Wucht – zwei Mal hintereinander angegriffen. Zwar sei er nach dem ersten Angriff infolge seiner Alkoholisierung zunächst am Boden liegen geblieben und habe dort auch unkontrolliert um sich geschlagen, weil er stark betrunken gewesen sei; er sei aber immerhin noch in der Lage gewesen, gegenüber dem Opfer den Satz “ich reiß dich nieder’ zu äußern. Insgesamt könne das Verhalten des Klägers damit als willensgesteuert und logisch nachvollziehbar eingestuft werden.
[5] Für eine sachverständige Begutachtung der Trunkenheit des Klägers fehle es an verlässlichen Anknüpfungstatsachen. Der Kläger selbst berufe sich auf eine Amnesie (einen “Filmriss’); dass die von ihm benannten beiden Zeugen sich die gesamte Zeit über bei ihm befunden und seinen gesamten Alkoholkonsum beobachtet hätten, sei nicht ersichtlich und in Anbetracht des Ablaufs solcher Feste lebensfremd. Mithin sei offen, welche Menge Bier mit welchem Alkoholgehalt der Kläger getrunken habe, um welche Art Schnaps es sich gehandelt habe und in welcher genauen zeitlichen Abfolge der Alkohol konsumiert worden sei. Ferner sei über die körperliche Konstitution und eine mögliche Alkoholgewöhnung des Klägers nichts bekannt. Unbekannt sei schließlich auch, ob und inwieweit er am fraglichen Abend Nahrung zu sich genommen habe. Ergänzenden Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren dazu, dass es sich jeweils um 0,3-Liter-Gläser Bier und beim fraglichen Schnaps um Apfelkorn gehandelt habe, hat das BG nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen.
[6] 3. Das verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.
[7] a) Die Vernehmung der beiden vom Kläger benannten Zeugen zu seinem Alkoholkonsum durfte nicht mit der Begründung verweigert werden, es sei nicht ersichtlich oder lebensfremd, dass die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Beobachtungen gemacht hätten (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., vor § 284 Rn 10a m.w.N.). Darin liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senat VersR 2008, 659 unter Tz. 3; VersR 2008, 382 unter Tz. 2; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Dafür, dass der Beweisantritt “ins Blaue hinein’ erfolgt wäre, ist nichts ersichtlich. Vielmehr deuten zahlreiche Indizien, insbesondere auch die Aussagen des Geschädigten und seiner Verlobten, darauf hin, dass der Kläger am fraglichen Abend erheblich betrunken war und deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt hatte. Ob und inwieweit die vom Kläger benannten Zeugen in der Lage waren, Beobachtungen zu seinem Trinkverhalten zu machen und zu erinnern, wäre erst durch die Vernehmung der Zeugen und die daran anschließende Würdigung ihrer Aussa...