1. Die Eingrenzung des Ursachenzusammenhangs
a) Voraussetzung jeglicher Haftung ist, dass das Verhalten des Schädigers für den schädlichen Erfolg ursächlich geworden ist. Bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs hat die Entwicklung von der ursprünglichen Äquivalenztheorie, die von der Gleichwertigkeit aller denkbaren Ursachen ausging, zur nunmehr herrschenden Adäquanztheorie geführt. Aber auch bei deren Anwendung sind noch zusätzliche "Filter" erforderlich, um eine sachgerechte Eingrenzung der Haftung zu erreichen, nämlich Zurechnungs- oder Rechtswidrigkeitszusammenhang und Schutzzweck der Norm. Die Bezeichnung dieser Kriterien wie auch ihre Abgrenzung voneinander ist in Schrifttum und Rechtsprechung nicht einheitlich. Der Sache nach geht es darum, dass die Haftung nur Nachteile aus dem Bereich der Gefahren erfassen soll, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen bzw. die verletzte Pflicht übernommen worden ist. In welchem Verhältnis diese Abgrenzungskriterien zueinander stehen und wie sie dogmatisch einzuordnen sind, soll hier dahin gestellt bleiben, zumal sie bei der praktischen Handhabung nicht immer scharf zu unterscheiden sind, sondern ineinander greifen können.
aa) Das zeigt ein Fall, bei dem es um die Frage ging, ob ein ausreichender Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall bestand. Hier war der Kläger mit seinem Motorrad erheblich zu schnell gefahren und von dem entgegenkommenden Beklagten, der nach links zur Autobahn abbiegen wollte, erfasst worden. Der Senat hat ausgeführt, ein späterer Unfall könne der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre, wie das einer rein naturwissenschaftlichen Betrachtungsweise entspräche. Vielmehr müsse sich – und hier kommt der rechtliche Filter – in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren. Deshalb sei der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen der Überschreitung der Geschwindigkeit und dem Unfall zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Deshalb hielt dessen Haftungsverteilung – ⅔ zu Lasten des Beklagten – der Revision im Ergebnis stand. Mit dieser hatte der Kläger unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz volle Haftung der Beklagten erstrebt. Dieser Grundsatz kam ihm aber nicht zugute, weil er sich selbst über Verkehrsregeln hinweggesetzt hatte.
bb) Zurechnungsprobleme stellen sich auch bei den sog. Verfolgungsfällen, wenn sich etwa jemand der polizeilichen Festnahme durch Flucht entziehen will und der Polizeibeamte bei der sog. Nacheile zu Schaden kommt. Meist passiert das im Straßenverkehr, kann aber auch auf andere Weise geschehen, z.B. durch den Sprung aus einem Fenster. In solchen Fällen kann der Verfolgte für den Schaden des Verfolgers haften, wenn dieser auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck gestanden haben. Nach diesen Grundsätzen war der Zurechnungszusammenhang im Fall des Fenstersprungs zwar zu bejahen. Hier traf jedoch den Polizisten ein Mitverschulden, weil er – trotz der gebotenen Eile – hätte bedenken müssen, dass der Sprung aus 4 m Höhe denn doch zu gefährlich war. Ähnlich der Fall des Geschädigten, der sich durch den Sprung aus einem 8-10 m hohen Fenster vor einem eifersüchtigen Ehemann zu retten suchte. Weil dieser zuvor die Tür eingetreten und hierdurch beträchtliche Gewaltbereitschaft gezeigt hatte, rechnete der Senat das Verhalten des kühnen Springers noch der vom beklagten Ehemann geschaffenen besonderen Gefahrenlage und nicht etwa dem allgemeinen Lebensrisiko des Geschädigten zu und verwies die Sache wegen der Abwägung des Mitverschuldens an das Berufungsgericht zurück, das eine Haftung des Beklagten gänzlich verneint hatte.
cc) Ein Kapitel für sich ist die Zurechnung psychischer Schäden. Die besondere Problematik dieser Schadensfälle besteht darin, dass oft eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit zurückbleibt, die daraus herrühren kann, dass der Geschädigte infolge einer psychischen Fehlverarbeitung weiterhin körperliche Beschwerden verspürt, die aber objektiv nicht oder nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Mit diesem Phänomen des psychischen Folgeschadens, der gerade nach Schädigungen der Halswirbelsäule auffallend häufig auftritt bzw. geltend gemacht wird, hat sich die Rechtsprechung immer wieder befasst. Von den vielen Überlegungen, die zu dieser Problematik angestellt worden sind, sollen hier nur diejenigen Aspekte erwähnt werden, die in der neueren Rechtsprechung als Ansatz zu einer sinnvollen Eingrenzung des Schadens erkennbar sind.
Im Hinblick auf die vielfältigen Ursachen, die ein solcher Zustand des G...