Der Beitrag wir in der zfs 3/2009 fortgesetzt.
I. Vorgaben des Gesetzes
1. Die Funktion des Schadensersatzes
a) Nach § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der ohne das zum Ersatz verpflichtende Ereignis bestehen würde. Diese Vorschrift ist von herausragender Bedeutung, aber auch sehr allgemein formuliert und deshalb ausfüllungsbedürftig. Damit stellt sie die Rechtsprechung ständig vor neue Aufgaben. Wie der VI. Zivilsenat diese bewältigt, möchte ich anhand einiger Grundprinzipien des Haftungsrechts aufzeigen und dabei deutlich machen, welche Gestaltungsspielräume beim Schadensersatz sowohl auf Seiten des Richters als auch der Parteien bestehen. Dabei strebe ich keine Vollständigkeit an, sondern will nur einige Eckpunkte mit wesentlicher Bedeutung für die Schadenspraxis herausstellen.
Die Funktion des Schadensersatzes besteht nach der Formulierung des § 249 BGB darin, diejenigen Nachteile auszugleichen, die durch das schädigende Ereignis entstanden sind. Deshalb ist für die Bestimmung des Schadens grundsätzlich der Vergleich zweier Vermögenslagen erforderlich, nämlich mit und ohne das schädigende Ereignis, weil nur durch einen solchen Vergleich der entstandene Nachteil festgestellt werden kann. Aus diesem Grund muss sich der Schadensbegriff an der Differenzhypothese orientieren, die allerdings, wie der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer grundlegenden Entscheidung zum Nutzungsausfall betont hat, eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Deshalb ist es erforderlich, die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten am Schutzzweck der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes wertend zu bestimmen. In diesem Sinn ist der Schadensbegriff normativ eingebunden, so dass bereits die Bestimmung des Schadens eine richterliche Wertung erforderlich machen kann.
b) Nach den gesetzlichen Vorgaben wird der Ausgleich des Schadens auf zwei Wegen erreicht. § 249 Abs. 1 BGB gibt einen Anspruch auf Naturalrestitution, also auf Herstellung des Zustandes, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Da es in vielen Schadensfällen nicht möglich ist, den Schaden "ungeschehen" zu machen, ist der Anspruch der Sache nach auf die Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes gerichtet, wie er ohne das schädigende Ereignis bestünde. Weil aber auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit gilt, kann nicht in jedem Fall Wiederherstellung gefordert werden, sondern – wo diese unwirtschaftlich ist – nur ein dem früheren entsprechender Zustand. Ist eine Restitution nicht möglich oder zur Entschädigung nicht ausreichend, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Kompensation in Geld nach § 251 BGB.
c) Der zweite Weg zum Schadensausgleich ist Geldersatz, der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache statt Naturalrestitution verlangt werden kann. Aus dieser Ersetzungsbefugnis des Geschädigten ergibt sich seine Dispositionsfreiheit in Bezug darauf, wie er den Schadensfall abwickeln will. Ich komme hierauf später bei den Kfz-Schäden zurück.
2. Grundsatz der Totalreparation
a) Kennzeichnend für den materiellen Schadensersatz ist, dass der Anspruch grundsätzlich auf Ersatz des vollen Schadens gerichtet ist. Daraus folgt, dass der Schädiger auch bei leichtester Fahrlässigkeit den gesamten Schaden zu ersetzen hat, und zwar ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dieser Grundsatz der Totalreparation entspricht dem Haftungskonzept des BGB, an dem alle bisherigen Versuche zur Einführung einer allgemeinen Reduktionsklausel gescheitert sind.
b) Immerhin wurden mit der Änderung des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB durch das 2. Gesetz zur Änderung des Schadensersatzrechts von 2002 Kinder unter zehn Jahren für Schäden aus verkehrsbedingten Unfällen von der Haftung freigestellt. Die zunächst umstrittene Reichweite dieser Vorschrift hat der VI. Zivilsenat mittlerweile geklärt. Hiernach greift dieses Haftungsprivileg nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich im Einzelfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Inzwischen liegt hierzu eine gefestigte Rechtsprechung vor, so dass wir kürzlich eine zugelassene Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückweisen konnten, nämlich in einem Fall, in dem das Kind mit dem Fahrrad gegen ein Kfz gefahren war, das mit geöffneten Hintertüren am Fahrbahnrand stand und dadurch eine verkehrstypische Gefahr darstellte.
c) Eine wichtige Ausnahme vom Prinzip der Totalreparation gibt es nach § 254 BGB bei Mitverschulden des Geschädigten. Damit hat sich mein Kollege Zoll letztes Jahr in seinem Referat ausführlich befasst und u...