Der Kläger ist Sachverständiger, die Beklagte ist ein Versicherer im Bereich der Kfz-Versicherung. Der Kläger erstellte für die Geschädigte W ein Gutachten. Der Kläger reichte das Gutachten vereinbarungsgemäß bei der Beklagten ein und machte gegenüber dieser aus abgetretenem Recht seine Vergütungsansprüche geltend. Teil des Gutachtens waren drei von dem Mitarbeiter des Klägers erstellte Lichtbilder des Unfallfahrzeugs. Die Nutzungsrechte hatte der Fotograf dem Kläger übertragen. Die Beklagte stellte die dem Gutachten entnommenen und digitalisierten Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen zusammen mit den Fahrzeugdaten online in eine Restwertbörse ein.

Der Kläger sah in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an den Lichtbildern. Er mahnte die Beklagte ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Nach der Weigerung der Beklagten erwirkte der Kläger eine einstweiligen Verfügung. Nachdem die Beklagte die Abgabe einer Abschlusserklärung verweigert hatte, erhob der Kläger die Hauptsacheklage. Neben einer Unterlassung der Einstellung der Lichtbilder ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers machte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 114 EUR sowie im Wege der Stufenklage die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Auskunft darüber, in welchem Umfang die Beklagte aus im Jahre 2004 erstellten Gutachten Lichtbilder entnommen und in gleicher Weise im Internet zugänglich gemacht habe, die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft und die Feststellung, dass die beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus der Veröffentlichung der Lichtbilder entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr seien die erforderlichen Nutzungsrechte zur Veröffentlichung im Internet übertragen worden. Das ergebe sich daraus, dass es üblich sei, dem Gutachten beigefügte Lichtbilder Restwertbörsen zur Verfügung zu stellen.

Das LG hat dem Unterlassungsbegehren sowie dem Zahlungsanspruch in Höhe von 80 EUR stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Verurteilung der Beklagten in voller Höhe. Die Beklagte macht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Klageabweisung geltend. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten weitgehend ab und die Berufung des Klägers vollständig zurück.

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